Zum Hauptinhalt springen

Das WBVG und das sog. "Nebenkostenprivileg" bzgl. der Umlage der TV-Kabelanschlusskosten über die Betriebskosten

Durch das Ende des "Nebenkostenprivilegs" für die Kabelanschlussgebühren nach § 2 S. 1 Nr. 15 BetrKV für Wohnungsmieter*innen zum 30. Juni 2024 stellt sich die Frage, ob und welche Auswirkungen dies auf die Verträge, die unter das Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) fallen, hat.

Bisher konnten die Vermieter*innen in Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamen TV-Kabelanschluss / Sammelanschluss die anfallenden Nutzungs- und Signalweiterleitungs-Gebühren über die Betriebskostenabrechnung auf die einzelnen Wohnungsmieter*innen umlegen. Im Rahmen des Inkrafttretens der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Dezember 2021 wurde § 2 Satz 1 Nr. 15 BetrKV geändert. Danach ist eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter*innen über die Betriebskostenabrechnung für Bestandsimmobilien aufgrund einer Übergangsfrist lediglich bis zum 30. Juni 2024 möglich. Die entsprechenden monatlichen Kosten dürfen ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr automatisch über die vertraglich vereinbarten Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Soweit die Sammelverträge mit dem Kabelnetzbetreiber beendet sind, muss der / die Wohnungsmieter*in für den Empfang des Fernsehsignals über einen Kabelanschluss einen Vertrag mit einem entsprechenden Anbieter abschließen.
Die Übergangsfrist aus der BetrKV gilt im Übrigen nicht für Gemeinschaftsantennenanlagen und private Verteilanlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind (vgl. § 2 letzter Satz BetrKV).
Durch die TKG-Novelle werden u.a. die Ziele verfolgt, eine Wahlfreiheit beim Bezug von multimedialen Diensten für die Mieter*innen und einen Wettbewerb im Kabelnetz zu erreichen. Zudem soll der Ausbau des Glasfaserkabelnetzes beschleunigt werden.
Aktuell sprechen nach unserer Prüfung die stärkeren Argumente dafür, dass das Ende des „Nebenkostenprivilegs“ keinen Einfluss auf die vertragliche Gestaltung der WBVG-Verträge und die Versorgung der Bewohner*innen mit einem Fernsehsendesignal über einen Sammelanschluss hat.

Weitere Einzelheiten und Argumente haben wir für unsere Mitglieder in einem gesonderten Dokument zusammengestellt, welches über den Gesamtverband oder die Landesverbände bezogen werden kann.