Zum Hauptinhalt springen
Arbeitshilfe

Arbeitsmarktintegration

III. Gesetzesgrundlagen

Zum inhaltlichen Einstieg in das Arbeitsheft sollen die zugrundeliegenden Gesetzesgrundlagen in aller Kürze zusammengefasst werden.

Darum geht es in diesem Kapitel


3.1 Rechtsgrundlagen SGB II (Grundsicherung)

Förderfähiger Personenkreis: erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 7ff. SGB II.

Nach der Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) soll die individuelle Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Erhalt und Ausbau ihrer Fähigkeiten gefördert werden. Die Rechtsgrundlagen sehen somit die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt vor.

§ 16 Abs. 1 SGB II beschreibt, unter welchen Bedingungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine entsprechende Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in Anspruch nehmen dürfen. Die zentrale Voraussetzung zur Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme ist die Hilfebedürftigkeit nach §§ 7ff. SGB II. Der Bezug von SGB II-Leistungen ist vorauszusetzen. Darüber hinaus können die Maßnahmen von Personen in Anspruch genommen werden, die trotz Erwerbseinkommen weiterhin hilfsbedürftig sind. In diesem Fall muss jedoch individuell geprüft werden, ob der Einsatz von entsprechenden Maßnahmen sinnvoll und zielführend ist.


3.2 Rechtsgrundlagen SGB III (Arbeitsförderung)

Förderfähiger Personenkreis: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, Arbeitslose sowie Ausländerinnen und Ausländer, die unter die Regelungen des § 39a SGB III (Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung) fallen.

Das Ziel aller Maßnahmen im SGB III besteht darin, der Entstehung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen und insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden sowie den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu unterstützen. Die Gleichstellung von Frauen und Männern soll dabei allzeit gewährleistet werden.


3.3 Rechtsgrundlagen SGB IX (Teilhabe am Arbeitsleben)

Förderfähiger Personenkreis: Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen nach § 1 SGB IX.

§§ 49 ff. SGB IX definiert zahlreiche Leistungen und Förderungen, die von Menschen mit Behinderungen oder solchen, die von einer Behinderung bedroht sind, in Anspruch genommen werden können. Unter anderem können folgende Maßnahmen von den genannten Individuen in Anspruch genommen werden, um die eigene Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen:

  • Berufliche Anpassungen in Form Weiterbildungen und Ausbildungen
  • Sonstige Hilfen zur Förderung der beruflichen Teilhabe
  • Kostenerstattung für Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Lernmittel
  • Kostenerstattung für Hilfsmittel (zum Beispiel Haushaltshilfen und Kinderbetreuungen) und technische Arbeitshilfen
  • Arbeitsassistenz

Bei der Auswahl der Leistungen werden die Qualifikationen und bisherigen Leistungen sowie die Eignung und Neigung der Teilnehmer*innen berücksichtigt. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden unter anderem durch die Ausgleichsabgabe finanziert. Dabei stellt die Bundesagentur für Arbeit den Rehabilitationsbedarf fest und ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX zuständig ist.

 

Gut zu wissen: Auch Arbeitgeber, welche Menschen mit Behinderung beschäftigen, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Näheres regelt §§ 50 ff. SGB IX