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Auch geflüchtete Kinder haben ein Recht auf Schule

Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht. Für geflüchtete Kinder gilt dies leider häufig nicht. Ihr Weg zur Schule ist mit vielen rechtlichen Hürden versperrt.

Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht. Für Kinder ist dieses Recht in Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben und eng mit dem Recht auf Regelschule verbunden. Doch der Weg von der Absichtserklärung zur konkreten Umsetzung ist auch heute voller Barrieren. Für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Deutschland ist das Recht auf Bildung noch lange nicht durchgesetzt. Das hat ein Gutachten des Paritätischen herausgefunden.

Geflüchtete Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen leiden darunter, dass sie nur unzureichende Bildungsangebote zur Verfügung gestellt bekommen. Häufig haben sie auch keinen Zugang zu einer Regelschule. Denn sie werden teilweise von der allgemeinen Schulpflichtnicht erfasst. Über Monate spielt sich daher das Leben vieler geflüchteter Kinder und Jugendlicher fast ausschließlich in den Grenzen ihrer Aufnahmeeinrichtungen ab. Zeit, die sie sinnvoller mit dem Erlernen von Schreiben und Rechnen nutzen könnten.

Schneller raus aus den Ersteinrichtungen

Der Paritätische Gesamtverband hat ein Rechtsgutachten zum Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen in Auftrag gegeben. Eindeutiges Ergebnis: Es muss sichergestellt werden, dass Familien mit minderjährigen Kindern ohne Zugang zur Regelschule und vergleichbare Bildungsangebote so schnell wie möglich, spätestens aber nach 3 Monaten in kindgerechte Orte wie Wohnungen umverteilt werden. Die neue gesetzliche Begrenzung auf maximal sechs Monate Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung begrüßen wir zwar, sie darf aber nicht zur Dauerlösung für Familien mit minderjährigen Kindern werden. Zumindest falls in der Aufnahmeeinrichtung keine der Regelschule vergleichbare Beschulung stattfindet, besteht nach drei Monaten ein gesetzlicher Anspruch auf Umzug in die Kommune.

Kinder müssen Deutsch lernen können

Damit auch geflüchtete Kinder und Jugendliche in eine öffentliche Schule gehen können, müssen die Länder sicherstellen, dass sie frühzeitig die deutsche Sprache erlernen. All dies hat unabhängig vom Aufenthaltsstatus und der „Bleibeperspektive“ zu erfolgen. Die Verpflichtung endet erst, wenn sie das Land wieder verlassen beziehungsweise verlassen müssen.

Gleichwertiges Unterrichtsniveau sicherstellen

Die Beschulung kann in Ausnahmen auch in der Aufnahmeeinrichtung selbst stattfinden, etwa durch die Einrichtung von Außenklassen. Doch auch dabei muss sichergestellt werden, dass der Unterricht von Inhalt, Umfang und Niveau dem Unterricht an einer regulären Schule, z.B. in einer Willkommens- oder Sprachförderklasse, gleichwertig ist und darauf vorbereitet, dass die Kinder und Jugendlichen in der „echten“ Schule später mithalten können. Leider ist das bisher in den Aufnahmeeinrichtungen überwiegend nicht der Fall!

Aus dem Gutachten des Paritätischen geht auch deutlich hervor, dass Familien trotz der 6-Monats-Regelung oft wesentlich länger in den Aufnahmeeinrichtungen leben müssen – und diese Einrichtungen sind nicht kindgerecht. Sie sind gekennzeichnet durch die große Anzahl der dort aufgenommenen Personen, beengte und reglementierte Wohnverhältnisse, mangelnde Privatsphäre, räumliche Isolation und erzwungene Passivität. Wer dort lebt, hat kaum eine Chance auf einen normale Kindheit oder Jugend.

Autorin:

Juliane Meinhold ist Referentin für Kinder- und Jugendhilfe beim Paritätischen Gesamtverband

Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag auf der Website www.der-paritaetische.de