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Aufstockung der Fördermittel für Krebsberatungstellen durch Krankenkassen geplant

Im Kabinettsentwurf des Gesundheitsweiterentwicklungsgesetzes sind Regelungen enthalten, die die Förderquote von Krebsberatungsstellen durch Krankenkassen von 40 auf 80 Prozent erhöhen sollen. Auch der Umfang der förderfähigen Leistungen soll ausgeweitet werden.

Mit dem Psychotherapeutenreformgesetz wurden die gesetzliche und private Krankenversicherung dazu verpflichtet, sich in einem gewissen Umfang an der Förderung von Krebsberatungsstellen zu beteiligen. Hierzu wurden 2020 Förderkriterien durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Der Kabinettsentwurf des Gesundheitsweiterentwicklungsgesetz beinhaltet nun die Pläne, das aktuelle Fördergeschehen wie folgt anzupassen:
- die aktuelle maximale Förderquote von 40% auf 80% zu erhöhen
- den jährlichen Förderumfang von 21 Millionen auf 42 Millionen Euro zu erhöhen
- den gesetzlichen Auftrag dahingehend zu verändern, dass es auch um die Förderung von psychosozialer Beratung geht
- der GKV-Spitzenverband soll den Auftrag erhalten, im Rahmen der Förderkriterien - unter Beteiligung der in den Ländern zuständigen Behörden - das Nähere zu Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen zu regeln

Beratungsstellen, die bereits erfolgreich einen Förderantrag gestellt haben, sollen die Möglichkeit erhalten, eine Erhöhung ihrer Förderbeiträge rückwirkend ab dem 1.1.2021 zu beantragen. Bislang nicht durch Krankenkassen geförderte Beratungsstellen können weiterhin Förderanträge stellen, hätten nach dem Gesetzentwurf aber keine Möglichkeit eine rückwirkende Förderung zu erhalten.

Die Befassung des Bundestages mit dem Gesetzentwurf steht noch aus.

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