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BMG plant vergünstigte Schutzmasken für Risikopersonen

Im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber unter anderem festgelegt, dass das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnung zur Eindämmung einer epidemischen Lage bestimmte Schutzimpfungen oder bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festlegen kann. Hiervon möchte das BMG nun Gebrauch machen und einen Anspruch auf vergünstigte Schutzmasken für Risikopersonen schaffen.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Schutzmasken nicht Teil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Ausnahmesituation einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen sowie Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ein Anspruch auf Schutzmasken gewährt werden. Die daraus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als versicherungsfremde Leistungsaufwendungen entstehenden Kosten werden aus Bundesmitteln erstattet.

In der hierfür notwendigen Rechtsverordnung müssen die Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs geregelt werden. Dies betrifft unter anderem die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die aufgrund von Prädispositionen und weiterer Einflussfaktoren als besonders gefährdete Risikogruppen eingeordnet werden können. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden. Ebenfalls geregelt werden können der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung.

Voraussetzung für den Anspruch auf vergünstigte Schutzmasken ist also die Zugehörigkeit zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus. Wer konkret in den Augen des Gesetzgebers zu der Risikogruppe gehört, ist bisher noch nicht abschließend festgelegt, da die Verordnung noch nicht vorliegt. Es wurde jedoch der G-BA um eine Einschätzung gebeten, wer unter die Definition der "Risikopersonen" fällt. Diese Einschätzung soll die Grundlage der Verordnung bilden.

In seiner Stellungnahme rechnet der G-BA mit insgesamt ca. 27,35 Millionen anspruchsberechtigten Risikopersonen: Hierzu zählen alle 23,7 Millionen Menschen im Alter ab 60 Jahre, sowie jüngere Menschen, die bestimmte Risiken aufweisen: etwa eine Risikoschwangerschaft, Herzinsuffizienz, Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2, Übergewicht (BMI ab 30). Auch Krebspatienten unter Chemo- oder Radiotherapie sowie COPD- und Asthma-Patienten zählen zu den Risikogruppen. Aus Sicht der Patientenvertretung im G-BA geht die Definition der Risikopersonen des G-BA nicht weit genug: So müssen zum Beispiel Menschen mit Immunschwäche und Autoimmunerkrankungen unbedingt in der Verordnung berücksichtigt werden.

Nach einem Beschluss von Bund und Ländern sollen pro Person insgesamt 15 FFP2-Masken – rechnerisch eine pro Winterwoche – gegen „eine geringe Eigenbeteiligung” zu bekommen sein. Ins Auge gefasst wurde im Beschluss der Bundes- und der Länderregierungen eine Abgabe der Schutzmasken über die Apotheken. Der GKV-Spitzenverband hatte zuvor in einer Stellungnahme darauf gedrängt, dass die Vergabe nicht über Ärzt*innen erfolgen soll, da die Praxen hierdurch stark belastet würden, personell aber auch in Bezug auf die Administration.

Da die Verteilung bereits für den Dezember vorgesehen ist, wurde die Verordnung bereits im November erwartet. Das BMG teilte nun auf Nachfrage mit, dass die Verteilung etwa ab Mitte Dezember zu erwarten ist. Mit der hierfür notwendigen Verordnung ist demnach in den nächsten Tagen zu rechnen.

In Deutschland werden nach Angaben des BMG derzeit etwa 1,2 Milliarden Schutzmasken gelagert. Laut Aussagen der Regierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion wurden und werden in diesem und im nächsten Jahr OP- und FFP2-Masken für insgesamt 5,9 Milliarden Euro beschafft. Voraussichtlich werden „nach jetzigem Kenntnis- und Prüfungsstand“ mehr als 85 Prozent aller Masken „verkehrsfähig und damit für den Gesundheitssektor verwendbar sein”.

2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_Anschreiben_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_Anschreiben_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_Schreiben-GKV-SV_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_Schreiben-GKV-SV_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_TrG_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_TrG_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_Votum-PatV_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_Votum-PatV_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_web.pdf2020-11-24-SN-G-BA-Stellungnahme-FFP2-Masken_web.pdf