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BTHG_Studie zu Instrumenten der Bedarfsermittlung

Im SGB IX wurden mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) im Teil 1 eine Regelung aufgenommen, nach der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den gesetzlichen Auftrag hat, die Wirkung der Bedarfsermittlungsinstrumente zu untersuchen (§ 13 Abs. 3 SGB IX). Die Studie wurde von Kienbaum Consultants International GmbH unter Beteiligung von Herrn Prof. Dr. Matthias Morfeld und Herrn Prof. Dr. Harry Fuchs durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde bei den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX untersucht, welche konkreten Verfahren die Rehabilitationsträger entwickelt haben, um Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu identifizieren, Teilhabeziele zu definieren und diesen Zielen entsprechende Leistungen zu erbringen.

Ziel der Studie war die Untersuchung der Fragestellung, wie die Rehabilitationsträger die  Verpflichtung zur Verwendung von Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs umsetzen, die eine  individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern (§ 13 Abs. SGB IX).  

Beteiligt an der Studie waren die Rehabilitationsträger (Arbeitsagenturen, gesetzliche Krankenversicherungen, die Rentenversicherung und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren  waren einzelne Träger der Eingliederungshilfe beteiligt. Allerdings war dies nur eine sehr geringe Anzahl. da  diese Träger einbezogen werden können, aber nicht müssen (§ 13 Abs. 4 SGB IX). Von den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden wurde eine Beteiligung als zu früh angesehen. Daher focussiert sich die Studie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Sozialversicherungsträger (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX).

In der Studie hat sich u.a. gezeigt, dass

- die BA, die GKV und die DRV ein breites Spektrum an Formularen nutzen. Nur die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verfügen über standardisierte Verfahren und Arbeitsmittel.

- eine Einbeziehung der leistungsberechtigten Menschen bei der Bedarfsermittlung und die Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts  von allen Trägern berücksichtigt werden, die Gestaltung der Einbeziehung bei den einzelnen Trägern jedoch sehr unterschiedlich ist.

- den Einsatz neuer Instrumente (wie beispielsweise des Teilhabeplans) und der zunehmenden Ausrichtung dieser am bio-psycho-sozialen Modell, wie auch durch die zunehmende trägerübergreifende Koordination einen neuen Steuerungsaufwand und damit  weiterer Fort- und Weiterbildungsbedarfe und personelle Aufstockung notwendig werden.  

- dass die Rehabilitationsträger die Feststellungen weiterhin überwiegend auf dem vorliegenden Leistungsantrag und damit auf die trägerspezifischen Leistungsvoraussetzungen bezogen vornehmen.

- die Grundlage der Bedarfsermittlung bzw. der Feststellung, ob eine Behinderung vorliegt, bei allen Trägern zunächst eine ICD-Diagnose ist, die im Laufe des Verfahrens in unterschiedlichem Maße um weitere Entscheidungskriterien angereichert wird.

- die Beeinträchtigung der Aktivitäten bisher nur teilweise und dann auch nur in sehr knapper und abstrakter Form erhoben und dokumentiert wird. Inhalt und Aussagefähigkeit bleiben bei den Sozialversicherungsträgern hinter der WHO-Checkliste zurück, die hier als mit geringem Aufwand praktikabel nutzbares Instrument Maßstab sein könnte (Dokumentationsmatrix).

- die Nutzung der damit eng verknüpften ICF, ihrer Möglichkeiten, aber auch ihre Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung im Bereich der Bedarfsermittlung die bei einer Vielzahl der Träger noch entwicklungsfähig sind.

- zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aktivitäten zur Entwicklung eines trägerübergreifend einheitlichen Dokumentationsverfahrens erkennbar sind.

Die Studie enthält neben umfangreichen Darstellungen der gegenwärtigen Verwaltungspraxis auch Vorschläge an die Rehabilitationsträger und an die Bundesregierung für Ansätze zur Verbesserung und zur Vereinheitlichung von Verwaltungsabläufen. Die Empfehlungen beziehen sich auf:

- die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere auf regionaler Ebene und die  Verbesserung der Kenntnisse über die anderen Träger,

- die weitere Vereinheitlichung der eingesetzten Instrumente,

- Anwendung des § 13 SGB IX bei Trägern mit hohen Antragszahlen,

- Fort- und Weiterbildung insbesondere von Mitarbeitenden der Reha-Träger,

- die Überprüfung der Vorleistungspflicht (§ 24 SGB IX)und der Fristenregelung (§ 14 SGB IX),

- die Personalausstattung bzw. Aufstockung,

- die Anwendung des Datenschutzes,

- die Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell,

-  die Umsetzung einer einheitlichen Qualität bei der Bedarfsermittlung

- den Informationsfluss zur Gewährleistung der Koordination und

- die Weiterentwicklung von Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs.

Es werden aber auch Anregungen zum weiteren Forschungsbedarf gegeben, z.B. zur Rolle der Eingliederungshilfeträger, zur Wirkungs- und Schnittstellenanalyse.

Die Studie soll laut BMAS den Meinungsaustausch in der Fachöffentlichkeit über die Erfahrungen bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterstützen. Sie gehört zu einem breit angelegten Forschungsansatz der "Umsetzungsbegleitung zum Bundesteilhabegesetz" (Artikel 25 BTHG), der mit einer Vielzahl von Forschungsprojekten die Wirkungen gesetzlicher Änderungen in den Blick nimmt.

Die Studie ist im Anhang beigefügt und kann unter folgendem Link eingesehen werden. https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Teilhabe/fb540-studie-zur-implementierung-von-instrumenten-der-bedarfsermittlung.html

201912_BTHG_Studie Instrumenten-der-bedarfsermittlung.pdf201912_BTHG_Studie Instrumenten-der-bedarfsermittlung.pdf