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CO2-Komponente im Wohngeld eingeführt

Ab dem 1.1.2021 werden Wohngeldempfänger*innen durch das Inkrafttreten einer CO2-Komponente im Wohngeld entlastet. Das entsprechende Gesetz wurde am 22. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ab dem 1.1.2021 werden Wohngeldempfänger*innen durch das Inkrafttreten einer CO2-Komponente im Wohngeld entlastet. Das entsprechende Gesetz (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG) wurde am 22. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Wohngeld soll Haushalten mit geringen Einkommen eine tragfähige Wohnkostenbelastung ermöglichen. Es ist eine vorgelagerte Sozialleistung, die verhindern soll, dass einkommensschwache Haushalte Grundsicherungsleistungen aufgrund zu hoher Wohnkosten beantragen müssen. Das Wohngeld wird Mieter*innen als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümer*innen als Lastenzuschuss gewährt.

Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2019 das Klimaschutzprogramm 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 beschlossen. Danach wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Um dementsprechend Wohngeldempfänger*innen bei den Heizkosten zu entlasten, wird eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente eingeführt.

Von der Wohngelderhöhung profitieren in 2021 rund 665.000 Haushalte, darunter 35.000 Haushalte, die erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld haben, 10.000 davon sind vormalige Beziehende von Grundsicherungsleistungen. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Im Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte führt die Einführung der Komponente zu einem höheren Wohngeld um rund 15 Euro pro Monat.

Einführung der CO2-Komponente im Rahmen der CO2-Bepreisung
Zur Berechnung der CO2-Komponente wird die durchschnittliche Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt (sog. Richtfläche in der Systematik des Wohngeldes). Für einen Ein-Personen-Haushalt sind dies 48 qm, für einen Zwei-Personen-Haushalt 62 qm und für jede weitere Person 12 qm. Der Zuschlag beträgt 0,30 Euro je qm Richtfläche pro Monat. Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten (CO2-Komponente) ergeben sich somit folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße:

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
114,40
218,60
322,20
425,80
529,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60


Die Aufstockung um die CO2-Komponente erfolgt, in dem die (Bruttokalt-)Miete oder Belastung (§§ 9, 10 WoGG) berechnet, die ermittelten Werte durch die Höchstbeträge entsprechend des § 12 Abs. 1 WoGG begrenzt und dann die CO2-Komponente hinzugerechnet wird. Im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung 2024, welcher in 2025 veröffentlicht wird, sollen die Folgen der CO2-Komponente in Bezug auf Zweck und Wirkung erstmals evaluiert werden.

Im Anhang finden sich die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt sowie die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Bewertung:
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich für eine sozial-ökologische Wende aus, die geprägt ist, vom Ergreifen ökologisch nachhaltiger und effektiver Maßnahmen zum Klimaschutz und zugleich die soziale Spreizungen nicht vertieft, sondern den sozialen Zusammenhalt fördert. Vor diesem Hintergrund sind die Pläne zur Einführung einer CO2-Komponente in das Wohngeld zu unterstützen.
Um frühzeitig nachsteuern zu können und zu prüfen, ob die Wohngeldhaushalte durch die CO2-Komponente in einem ausreichenden Maße entlastet werden, ist die Evaluierung der Komponente zu einem früheren Zeitpunkt, als wie bisher vorgesehen, durchzuführen. Wohngeldhaushalte dürfen nicht in die Situation geraten, infolge nicht ausreichend ausgestalteter Instrumente im Sinne einer sozial-ökologischen Wende, durch die CO2-Bepreisung finanziell überlastet zu werden.
Zudem handelt es sich trotz steigender CO2-Bepreisungen um eine in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße pauschalisierte CO2-Komponente. Sollen Wohngeldempfänger finanziell nicht benachteiligt werden, ist die Komponente bzw. das Wohngeld hier entsprechend zu erhöhen.

Energiekostenkomponente
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich bereits seit geraumer Zeit für die Einführung einer Energiekostenkomponente aus. Die Einführung einer CO2-Komponente ist ein erster Schritt in die Richtung zur Entlastung bei den Heizkosten. Allerdings löst dies nicht das grundlegende Problem, dass Wohngeldhaushalte bisher nicht ausreichend bei ihren Heizkosten als solches unterstützt werden. Die CO2-Komponente bezieht sich lediglich auf eine Entlastung durch die Einführung der CO2-Bepreisung des Wärme-Sektors.

Klimakomponente
Der Paritätische Gesamtverband spricht sich für die Einführung einer Klimakomponente aus, welche bisher noch nicht umgesetzt wurde. Eine Klimakomponente soll dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Wohnungen höherer Energiestandards weisen oftmals höhere Nettokaltmieten auf, die die Höchstbeträge des Wohngeldes übersteigen.

Dynamisierung des Wohngeldes
Mit der Verabschiedung des Wohngeldstärkungsgesetzes im Oktober 2019 soll das Wohngeld künftig und erstmalig alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 vorgesehen, zwei Jahre nach der Wohngeldreform zum 1 Januar 2020. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik zu erhalten und ein Herauswachsen aus dem Wohngeld bzw. den Wechsel zu den Leistungen des SGB II und XII zu begrenzen.
Die Dynamisierung des Wohngeldes ist zu begrüßen, um Menschen geringer Einkommen bei den Wohnkosten verstärkt zu unterstützen. Die Dynamisierung des Wohngeldes entspricht der Forderung des Paritätischen Gesamtverbandes, gleichwohl sich der Verband für eine jährliche Dynamisierung ausspricht, um einkommensschwache Haushalte durchgängig zu fördern und dazu beizutragen, sie vor Verdrängung zu schützen.

Insbesondere ist jedoch zu konstatieren, dass die regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes nicht dazu führen darf, dass die Preisspirale der Mieten weiter nach oben getrieben wird. Sollen Wohngelderhöhungen nicht „verpuffen“ sind wirksame Maßnahmen der Mietpreisbegrenzung zwingend und der Aufbau eines gemeinnützigen Wohnungsbaus notwendig!

Bundesgesetzblatt.pdfBundesgesetzblatt.pdf200304_GesE-BREG.pdf200304_GesE-BREG.pdf