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Der Gesamtverband hat eine Stellungnahme zu einem Verordnungsentwurf zum Anspruch auf Corona Tests abgegeben

Begrüßt wird, dass die Verordnung auch die Testung von Nichtversicherten in den Blick nimmt. Zentraler Kritikpunkt ist, dass an vielen Stellen kein wirklicher Anspruch geschaffen wird, sondern die Möglichkeit der Inanspruchnahme abhängig von einer Veranlassung des lokalen Gesundheitsamtes ist.

In seiner Stellungnahme fordert der Paritätische Gesamtverband:

- Eine breit angelegte Gesamtstrategie, die Präventionsmaßnahmen im Bereich der Verhaltensprävention stärkt.
- Regelungen, die ermöglichen, dass die Testungen im Bereich der Einrichtungen (Betreuung, Pflege, Behindertenhilfe, Kita,...) regelhaft durchgeführt werden können und nicht in Abhängigkeit von einer Anordnung des
Gesundheitsamtes stehen.
- Sicherzustellen, dass die Finanzierung von Tests in ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erstattet werden.
- Bei den genannten Einrichtungen, die mit Blick auf mögliche Tests genannt werden, gilt es Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 des Infektionsschutzgesetzes (wie z. B. Kitas und Schulen), direkt zu nennen und deren
Anspruch nicht durch einen Verweis nur indirekt zu kodifizieren. Außerdem gilt es die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege miteinzubeziehen. Ebenso aufzunehmen sind Angebote zur Unterstützung
im Alltag (gemäß § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI), ambulante und stationäre Hospizdienste (gemäß § 39 Abs. 1 und 2 SGB V), die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (gemäß § 132d SGB V) und Angebote des betreuten
Wohnens im Bereich der Eingliederungshilfe (gemäß § 53 SGB XII).
- Für Mitarbeitende in Einrichtungen sollte jeweils die Inanspruchnahme von zwei aufeinanderfolgenden Tests vorgesehen werden.
- Das Robert Koch-Institut sollte Empfehlungen zu regelmäßigen Testungen geben.
- Die Zahlen zu bestehenden Testkapazitäten sollten auch mit Blick auf die regional bestehenden Kapazitäten bereitgestellt werden.
- Es gilt klarzustellen, dass Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Pflege, der Betreuung, der Behindertenhilfe und Hospize bei der Gewinnung von Abstrichen qualifiziert einzubinden sind.
- Es sollte geprüft werden, inwieweit das Zahlungsverfahren für die Leistungserbringung für Nichtversicherte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dazu genutzt werden könnte, um in der Zukunft einen grundsätzlichen
Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle zu sichern.


SN Parität_VO_Testung.pdfSN Parität_VO_Testung.pdf