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Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zum Hartz IV-System sind über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert worden.

Fachinfo
Erstellt von Tina Hofmann

Vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden Corona Pandemie wurde eine entsprechende gesetzliche Regelung im Zuge des "Regelbedarfsermittlungsgesetzes" beschlossen.

Damit gelten die geschaffenen Sonderregelungen für

-eine befristete Einschränkung der Vermögensprüfung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wonach für den Zeitraum von sechs Monaten Vermögen nicht berücksichtigt wird, es sei denn es ist „erheblich“(60.000 Euro für eine Einzelperson; selbst bewohnte Eigentumswohnung oder Haus bleiben ebenso wie private Altersvorsorge außen vor);

-die Aussetzung der Vermögensprüfung auch beim Kinderzuschlag;

-eine befristete, für sechs Monate geltende, Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende;

- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung oder vorschussweisen Bewilligung

zunächst bis 31. März 2021 fort.

Außerdem wurden die Mehrbedarfe neu geregelt:

Die Regelung zu Mehrbedarfen nach § 21 Absatz 6 Satz wird um einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe ergänzt, so dass zukünftig nicht weiterhin nur dauerhaft auftretende Bedarfe gedeckt werden können. Bei einmaligen Bedarfen gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Außerdem wurde ein zusätzlicher Mehrbedarf für Aufwendungen zum Kauf oder zur entgeltlichen Ausleihe von Schulbüchern geschaffen.