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G-BA: Ausweitung der Sicherstellungszuschläge auf Krankenhäuser mit Kinderabteilungen

Der G-BA hat sich am 1. Oktober 2020 darauf verständigt, den Umfang der Sicherungsstellungszuschläge auf die Fachabteilungen der Kinder- und Jugendmedizin auszuweiten, welche bisher bereits für die Abteilungen Innere Medizin, Chirurgie und/oder Geburtshilfe oder Gynäkologie bestehen.

Krankenhäuser im ländlichen Raum, die zwar aufgrund einer geringen Auslastung nicht kostendeckend arbeiten, jedoch für die regionale Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, werden mit Sicherstellungszuschlägen unterstützt, um eine Versorgung aufrecht erhalten zu können. Die Krankenhäuser erhalten bei Nachweis eines Defizits und bestimmter Qualitätsanforderungen Zuschläge von den Krankenkassen. Das Krankenhaus muss dabei mindestens den Anforderungen des Moduls „Basisnotfallversorgung Kinder“ genügen und u.a. bestimmte Qualitätsstandards hinsichtlich der Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals und der medizinisch-technischen Ausstattung erfüllen. Dies wird jährlich von der zuständigen Landesbehörde geprüft.

Details zur Erreichbarkeit und zum Versorgungsbedarf

Folgende Vorgaben soll der G-BA beim Festsetzen der Regelungen nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigen. Es geht dabei darum, unter welchen Umständen ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt und wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliegt:

  • Eine flächendeckende Versorgung sieht der G-BA in Gefahr, wenn durch die Schließung eines Krankenhauses für zusätzlich 800 Menschen unter 18 Jahren Pkw- Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zur nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen.
  • Ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf liegt in einer Region vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte von unter 18- Jährigen unter 22 Menschen je Quadratkilometer im Einzugsbereich des Krankenhauses sinkt.


Jedoch erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Bedarfsplanung: "Sicherstellungszuschläge sind keine Garantie für den Bestand eines Krankenhauses und können keine Versäumnisse bei der Krankenhausplanung korrigieren.“

Weiterhin hat der G-BA das Betroffenheitsmaß für Inseln, also die Mindestvorgabe, wie viele Einwohner durch den Wegfall eines Krankenhaus betroffen wären, als Voraussetzung für Sicherstellungszuschläge aufgehoben.

Die Änderungen treten nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Weitere Informationen zur Ausweitung der Zuschläge und zum Hintergrund finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung des G-BA.



PM_G-BA_Sicherstellungszuschlaege_Kinder-und-Jugendmedizin.pdfPM_G-BA_Sicherstellungszuschlaege_Kinder-und-Jugendmedizin.pdf