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Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert Leistungsanspruch auf Kryokonservierung für Versicherte

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde ein Leistungsanspruch für Versicherte auf eine Kryokonservierung geschaffen, wenn diese auf Grund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint. Für einen entsprechenden Anspruch hatte sich der Gesamtverband stark gemacht. Aufgabe des Gemeinsames Bundesausschusses war es, den Leistungsanspruch zu konkretisieren. Hierzu hat er Mitte Juli eine Richtlinie verabschiedet. Diese liegt nun dem Gesundheitsministerium zur Prüfung vor. Damit Versicherte die Leistung in Anspruch nehmen können, ist es noch erforderlich, dass der Bewertungsausschuss über die Vergütung der Leistungen entscheidet.

Der G-BA hat konkretisiert, dass ein Leistungsanspruch insbesondere in den folgenden Fällen besteht:
a) Bei einer operativen Entfernung der Keimdrüsen
b) Bei einer Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen oder
c) Bei einer potentiell fertilitätsschädigenden Medikation

Darüber hinaus wurden Regelungen mit Blick auf die dazugehörigen Beratungsleistungen getroffen und spezifiziert welche Leistungserbringer die Leistungen durchführen dürfen.
Der Leistungsanspruch endet bei Frauen ab Vollendung des 40. Lebensjahres und bei Männern ab Vollendung des 50. Lebensjahres.

2020-07-16_Kryo-RL_Erstfassung.pdf2020-07-16_Kryo-RL_Erstfassung.pdf