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Neue Corona-Hilfe der Aktion Mensch für Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe ab 01. Januar 2021 - Unterstützung in Höhe von 6 Millionen Euro

Fachinfo
Erstellt von Margitta Hagelskamp

Die Situation in vielen Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetrieben ist seit Monaten aufgrund der Corona-Pandemie sehr angespannt. Einige Firmen kommen gerade mit den jüngsten Beschränkungen an ihre Belastungsgrenze. Arbeitsplätze von Menschen mit und ohne Behinderung sind damit erneut in akuter Gefahr. Staatliche Hilfen greifen leider für viele gemeinnützige Betriebe nicht immer oder kommen sehr spät. Nach einer ersten Soforthilfe im Mai 2020 möchte die Aktion Mensch dem mit einer weiteren Corona-Hilfe begegnen und stellt ein Budget von insgesamt 6 Millionen Euro zur Verfügung.


Das bedeutet konkret: Ab dem 1. Januar 2021 können gemeinnützige Träger von Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetrieben Förderanträge stellen, um inklusive Arbeitsplätze zu sichern. Zuschüsse von bis zu 20.000 Euro für den betreffenden Standort sind möglich.

Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen bereits im Jahr 2020 eine Förderung aus der ersten Corona-Soforthilfe der Aktion Mensch erhalten hat. Interessierte können sich bei Beratungsbedarf ab Montag, den 4. Januar 2021 an den jeweiligen Bundes- oder Spitzenverband wenden. Weitergehende Informationen sowie die Möglichkeit der Antragstellung gibt es ab dem 1. Januar 2021 im Digitalen Antragssystem der Aktion Mensch (https://aktion-mensch.de/antrag)

Eckpunkte des Förderprogrammes sind:

1. Unterstützung von aktuell durch die Coronakrise gefährdete, gemeinnützige Inklusionsbetriebe, Zuverdienstbetriebe oder Zuverdienstfirmen.

2. Die Förderung von Inklusionsunternehmen unabhängig von einer in der Vergangenheit erfolgten Anschubförderung der Aktion Mensch.

3. Förderung von Zuverdienstbetrieben, sofern sie eine Anschubfinanzierung von Aktion Mensch erhalten haben.

4. Eine Förderung kann auch erfolgen, wenn das Unternehmen/der Träger bereits im Jahr 2020 eine "Corona-Soforthilfe für Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe" erhalten hat.

5. Eine Förderung in diesem Aktionsförderprogramm bedeutet keinen Ausschluss vom regulären Förderangebot "Sicherung und Stabilisierung von IuA".

6. Teil des Antrages ist eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) einschließlich eines Vergleiches zum Vorjahr. Eckpunkte zur BWA werden den Projektpartnern im Zuge der Antragstellung zur Verfügung gestellt.

7. Aktion Mensch benötigt verlässliche Angaben zu öffentlichen Zuschüssen.

und

8. Förderungen, insbesondere aus den Mitteln der Inklusionsämter, Arbeitsagenturen sowie (falls noch gültig) den Möglichkeiten aus dem Sozialdienstleister-Entlastungsgesetz (SodEG)

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich ab dem 04.01.21 an unsere Teamkolleg*innen unter der Durchwahl 030-246364-444 Margitta Hagelskamp oder 030-24636-420 Peter Ußner