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Paritätische Einschätzung zur psychosozialen Prozessbegleitung - Bericht des BMJV an den Normenkontrollrat

Fachinfo
Erstellt von Angelina Bemb

Seit dem 1. Januar 2017 sind die Vorschriften des § 406g der Strafprozessordnung (StPO) zur psychosozialen Prozessbegleitung sowie das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) in Kraft. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dem Normenkontrollrat zugesichert, ihm drei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften einen Bericht über die Erfahrungen mit der psychosozialen Prozessbegleitung zu erstatten (vgl. BT-Drs 18/4621, S. 39-42). Im Rahmen der Vorbereitung dieses Berichts erfolgt eine Beteiligung des Paritätischen Gesamtverbands.

Best practice zu psychosozialer Prozessbegleitung
Die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Freien Straffälligenhilfe und von Maßnahmen des Opferschutzes 2019-2021“ von Schleswig-Holstein ist ein gutes Beispiel, wie bestehende Lücken in der bundesgesetzlichen Regelung geschlossen wurden. Ziel der Förderung ist die Umsetzung der in § 406 g StPO, im PsychPbG sowie im Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) Schleswig-Holstein normierten psychosozialen Prozessbegleitung. Das gilt insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt sowie in Fällen von Nachstellungen, in denen keine gerichtliche Beiordnung einer Prozessbegleitung erfolgt ist sowie in Härtefällen nach Einzelfallprüfung.

Beiordnung psychosozialer Prozessbegleitung bei minderjährigen Verletzten
Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung bei minderjährigen Verletzten sollte ohne ein Antragsverfahren – möglichst automatisiert, schnell, unbürokratisch und früh – erfolgen. Idealerweise sollte sie vor einer Strafanzeige beginnen und über das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafprozesses dauern.

Besondere Schutzbedürftigkeit: Aufhebung und Konkretisierung durch Regelbeispiele
Die besondere Schutzbedürftigkeit als Voraussetzung für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung muss für volljährige Verletzte bei Sexualdelikten aufgehoben werden. Die gerichtliche Beiordnungspraxis erkennt die besondere Schutzbedürftigkeit von volljährigen Verletzten bei Sexualdelikten in der Regel an. Ein Beiordnungsanspruch bei Sexualdelikten würde diese besondere Schutzbedürftigkeit für die Sexualdelikte grundsätzlich unterstellen, so dass sie als Anspruchsvoraussetzung nicht mehr erwähnt werden müsste. Das verhindert bei Sexualdelikten eine Stigmatisierung der Verletzten, stärkt sie in ihrer Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Schutzbedürftigkeit muss durch die Aufnahme von Regelbeispielen näher bestimmt werden.
Darüber hinaus muss über die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung nachgedacht werden, wenn Verletzte einer nicht aufgeführten rechtswidrigen Straftat besonders schutzbedürftig sind. Hierzu gehören insbesondere volljährige Verletzte in Fällen häuslicher Gewalt. Bei häuslicher Gewalt sind die häufigsten Delikte die einfache Körperverletzung sowie Bedrohung, Stalking und Nötigung, die keine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung vorsehen.

Beiordnungsmöglichkeit für Verletzte häuslicher Gewalt
Der Deliktskatalog muss um bestimmte Delikte, wie zum Beispiel die gefährliche Körperverletzung, erweitert und somit für Verletzte häuslicher Gewalt eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht werden.
Darüber hinaus muss auch bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung vorgesehen werden.