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Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages in der Zeit vom 1.10.-31.12.2020 (Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes)

Fachinfo
Erstellt von Anuschka Novakovic

Dies müssen Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, ab dem 1. Oktober 2020 beachten: Ab diesem Zeitpunkt muss wieder ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn das Unternehmer/ der Verein zahlungsunfähig geworden ist; also, wenn Forderungen von Gläubigern nicht rechtzeitig erfüllt werden können. Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) war diese Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen zunächst für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Bis Ende des Jahres sind Unternehmen und Vereine aber weiterhin von der Insolvenzantragspflicht befreit, wenn sie pandemiebedingt überschuldet sind. Dies bestimmt das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, welches am 29. September 2020 in Kraft getreten ist.

Mit dem neuen Gesetz zur Änderung des COVInsAG hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Falle der pandemiebedingten Überschuldung bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert.

Hiermit sollen die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie weiter abgemildert werden. Den vielen Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie insolvenzgefährdet sind, soll weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, sich durch staatliche Hilfsangebote und außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren. Bei der Prüfung, ob der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf die Prognose an, wie sich die Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmen in absehbarer Zeit (Zeitraum bis zu 2 Jahren) entwickeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen insofern eine verlässliche Prognose kaum möglich ist.

Das Gesetz wurde am 28. September 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29. September 2020 in Kraft getreten. Das geänderte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/
Die Erläuterung des Gesetzgebers und die Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutzes:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verlaengerung_Insolvenz_Covid.html;jsessionid=3ECF10297E59E517D59EC0EC2B8C02FC.2_cid289?nn=13831714

Nicht verlängert wurde hingegen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Falle, dass der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit eingetritt. Hier muss ab sofort wieder ein Insolvenzantrag nach Maßgabe der § 15a InsO und 42 BGB gestellt werden. Wird diese unterlassen, drohen die in den Vorschriften genannten haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen.