Rufbereitschaft bei Hintergrunddiensten
Das Bundesarbeitsgericht hat sich jüngst in einem Urteil vom 25. März 2021 mit dem in § 9 TV-Ärzte/TdL geregelten Hintergrunddienst sowie der Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst befasst. Die Fachinformation stellt die Entscheidung vor.
Fachinformation_Hintergrunddienst_01_04_2021.pdf\tFachinformation_Hintergrunddienst_01_04_2021.docx