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Teilerfolg: Spenden statt Vernichten

Auf unseren Appell „Spenden statt Vernichten“, den der Paritätische gemeinsam mit dem Handelsverband Deutschland (HDI) und der Bundestagsfraktion Bündnis90/ Grünen am 24.2.2021 an die Bundesregierung gerichtet hat, hat das Bundesfinanzministerium reagiert.

Das Bundesministerium der Finanzen hat heute zwei Schreiben veröffentlicht, die die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden betrifft.

In einem Erlass wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Abschnitt 10.6 überarbeitet, der die Bemessungsgrundlage für die Sachspende neu regelt. Danach unterscheidet der UStAE künftig danach, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist. Dies soll insbesondere bei Lebensmitteln, Kosmetika, Tierfutter, Blumen und anderen Gegenständen zutreffen, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen. Der Ansatz einer Bemessungsgrundlage auf 0 € kommt nur in dieser Fallgruppe in Betracht.
Ist die Verkehrsfähigkeit hingegen eingeschränkt, weil z.B. erhebliche Material- oder Verpackungsfehler vorliegen oder die Ware aufgrund von fehlender Marktgängigkeit nicht verkauft werden kann, so kann kann bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nur eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden.
Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt jedoch dann vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden. Selbst wenn diese Waren sonst vernichtet würde, führt dies nicht dazu, dass diese Neuware ihre Verkehrsfähigkeit vollständig verliert. Damit ist auch in diesen Fällen ein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln.

In einem weiteren Erlass wird geregelt, dass es keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern gibt, wenn an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wird. Diese befristete Billigkeitsregelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen. Auf diese Möglichkeit wird auch in den FAQs des BMWi und BMF zu den sog. Überbrückungshilfen III, Anhang 2 "Handel" hingewiesen. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Dies ist ein guter erster Ansatz, den wir ausdrücklich begrüßen. Langfristig fordern wir eine umfassende Regelung für Sachspenden, die dauerhaft die Spendenbereitschaft von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen erhöht und auch Produkte umfasst, die aus Überproduktionen entstanden sind oder von brauchbaren Waren aus Retouren. Es kann nicht sein, dass eine Vernichtung aufgrund der bestehenden Umsatzsteuerregelung günstiger ist als das Spenden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Dokumenten.


2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden-keine-umsatzbesteuerung-einzelhaendler.pdf2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden-keine-umsatzbesteuerung-einzelhaendler.pdf2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden.pdf2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden.pdf