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Transparenzregister

Eintragungspflicht für GmbHs bis 30.6.2022

Auf die Änderungen zum Geldwäschegesetz (Transparenz- und Finanzinformationsgesetz, Drs. 19/ 28164) und die Auswirkungen für Vereine hatten wir bereits im Juni 2021 hingewiesen.

Die Eintragungspflicht für GmbHs besteht bis zum 30.6.2022. Der Status der Gemeinnützigkeit hat keinen Einfluss auf die Mitteilungspflicht.

Auch gemeinnützige juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind nach § 20 Abs. 1 GwG mitteilungspflichtig. Zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten finden die allgemeinen Vorschriften aus § 3 Abs. 1 und 2 GwG Anwendung. Wenn keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt § 3 Abs. 2 S. 5 GwG: wirtschaftlich Berechtigter sind dann alle gesetzlichen Vertreter.

Auch die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung ist zwingend.

Die Mitteilung zum Transparenzregister ist nicht gebührenpflichtig, jedoch wird für die Führung des Transparenzregisters eine Jahresgebühr erhoben. Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes verfügen, können bei der registerführenden Stelle eine Gebührenbefreiung unter Beifügung der Bescheinigung beantragen. Für das Jahr 2021 können Gebührenbefreiungen noch bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.

Beigefügt sind die FAQs zum Transparenzregister des Bundeserwaltungsamtes, Stand 25. Mai 2022 sowie eine Handreichung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/ Saarland in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltsgesellschaft Leu mbH, Frankfurt a.M.