Die Überarbeitung der Fassung vom 31.05.1996 war einerseits aufgrund der Entwicklungen in diesem Bereich erforderlich geworden, andererseits wurde dies im Zuge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entwicklung der Qualität in der stationären Pflege gemäß § 113b Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB XI zwingend.
Die im September 2018 vorgelegten Empfehlungen für die Instrumente und Verfahren zur Qualitätsprüfungen sowie für die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege bildeten die Grundlage für die Anpassung der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität gemäß § 113 SGB XI. Dies wurde nun auch für die Kurzzeitpflege vollzogen.
Die beigefügte Synopse der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände stellt die alte Fassung von 1996 mit der neuen Fassung von 2020 übersichtlich gegenüber.
2020_12_02_MuG_Kurzzeitpflege_Synopse_BAGFW.pdf
Maßstäbe und Grundsätze für die Kurzzeitpflege.pdf