Zum Hauptinhalt springen

Wesentliche Regelungen zum erleichterten Sozialleistungsbezug in Zeiten der Corona Pandemie sind bis Jahresende 2020 verlängert worden

Fachinfo
Erstellt von Tina Hofmann

Dazu wurde die Erste Verordnung zur Änderung der „Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung“ in Kraft gesetzt. Sie nimmt Bezug auf die sog. Sozialschutzpakete I und II, mit denen Zugangshürden zu den sozialen Sicherungssystemen, vor allem dem SGB II, abgesenkt werden sollten.


Wie die Bundesregierung im Referentenentwurf zum Verordnungsentwurf darlegte, ist es“ gerade in Anbetracht der wieder steigenden Infektionszahlen – nicht unwahrscheinlich, dass sich sowohl Selbständige als auch andere Gruppen mit verringerten Einkommen (beispielsweise Personen, die das Kurzarbeitergeld aufstocken) im Herbst vermehrt in die Grundsicherung bewegen werden, wenn ihre finanziellen Rücklagen aufgezehrt sind und sich die Lage nicht wie erhofft verbessert hat“. Es wird mit weiter ansteigenden Antragszahlen in der Grundsicherung gerechnet.

Die Verlängerung der getroffenen Sonderregelungen bis Jahresende betrifft nach dieser Verordnung diese Einzelregelungen:
\t

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, wonach für den Zeitraum von sechs Monaten Vermögen nicht berücksichtigt wird, es sei denn es ist „erheblich“(60.000 Euro für eine Einzelperson; selbst bewohnte Eigentumswohnung oder Haus bleiben ebenso wie private Altersvorsorge außen vor). Medienberichten zufolge sollen weitere Erleichterungen bei der Berücksichtigung der Altersvorsorge von Selbständigen getroffen werden.
  • eine befristete, für sechs Monate geltende, Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung oder vorschussweisen Bewilligung und
  • besondere Regelungen für die Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungspakets, wonach Aufwendungen für die Belieferung von Kindern und Jugendlichen mit Mittagessen nach Hause übernommen werden können, wenn etwa wegen lokaler Schulschließungen kein gemeinschaftliches Mittagessen wahrgenommen werden kann. Ebenfalls bis Jahresende verlängert wurde die Regelung zur Finanzierung des Mehrbedarfs wegen Mittagessen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.