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G-BA: Änderungen der HKP-RL - verblisterte Medikamente, interstitielle Glukosemessung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) vorgenommen und folgende Beschlüsse gefasst. Der Paritätische hatte Mitte März 2020 dazu Stellungnahmen eingereicht.

Änderung bzgl. der Nummer 26 des Leistungsverzeichnisses bei Anwendung von verblisterten Medikamenten
Der G-BA sah aufgrund von Hinweisen aus der Praxis, die auf bestehende Unklarheiten in Bezug auf die Verordnung bzw. Erbringung des Richtens von Medikamenten nach Nr. 26 Ziffer 1 HKP-RL hindeuteten, Anpassungsbedarf im Leistungsverzeichnis.
Der Beschlussentwurf enthielt die Klarstellung, dass im Falle einer Entscheidung der Patientin / des Patienten, die Medikamente verblistern zu lassen, das Richten von Vertragsärzt*innen nicht verordnet werden kann. Die Verordnung des Richtens sei für solche Medikamente möglich, die nicht von der Verblisterung umfasst werden. Dies setze voraus, dass die verordnenden Ärzt*innen Kenntnisse über die Verblisterung haben. GKV-SV, PatV, KBV und DKG schlugen aus diesem Grund vor, dass in Nummer 26 des Leistungsverzeichnis festzuhalten sei, dass der Pflegedienst den / die Vertragsärzt*in über die Verblisterung der Medikamente durch die Apotheke informiert, sollte die Nummer 26 Ziffer 1 HKP-RL verordnet worden sein. KBV und DKG sahen darüber hinaus eine zusätzliche Information des Pflegedienstes an die Krankenkasse vor.
Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Anhörung hat sich der Paritätische gegen diese zusätzliche Informationspflicht ausgesprochen - insbesondere gegen die geforderte Informationspflicht gegenüber der Krankenkasse. Die Regelungen gem. § 3 Abs. 6 der HKP-RL sowie gem. § 132a Abs. 1 SGB V der Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege sind nach Einschätzung des Paritätischen ausreichend und gültig für alle laufenden Verordnungen. Der Paritätische forderte, dass die nachträglichen Informationspflichten der Pflegedienste an Kassen entfallen müssen.
Im Beschluss haben sich diese Forderungen leider nicht durchgesetzt. Der Beschluss vom 18.6.20 sieht keine Änderungen im Beschlussentwurf vor. Der Pflegedienst hat die Vertragsärztin / den Vertragsarzt über die Nutzung verblisterter Medikamente zu informieren, sofern die Leistung nach Nr. 26 Ziffer 1 HKP-RL verordnet wurde und darüber hinaus keine weiteren Medikamente gerichtet werden müssen. Abweichend von § 3 Abs. 6 informiert der Pflegedienst zudem hierüber auch die Krankenkasse. Die Leistung "Verbreichen von ärztlich verordneten Medikamenten" gem. der Leistung der Nr. 26 Ziffer 2 des Leistungsverzeichnisses kann auch bei Anwendung von verblisterten Medikamenten verordnet werden. Dabei obliegt dem Pflegedienst weiterhin die Verantwortung für die verordnungsgemäße Verabreichung der Medikamente (vgl. Tragende Gründe zum Beschluss).
Der Beschluss vom 18.6.20 tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. https://www.g-ba.de/beschluesse/4346/

Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung als Leistung der Behandlungspflege
Die Aufnahme der interstitiellen Glukosemessung in der HKP-Richtlinie wurde vom Paritätischen begrüßt.
Die kontuinuierliche interstitielle Glukosemessung (CGM) ist künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung der Behandlungspflege. Bei den CGM-Geräten wird über einen fadenförmigen Sensor kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes an Bauch oder Oberarm gemessen und an ein Empfangsgerät gesendet. Um den Sensor zu platzieren, muss eine dünne Nadel in die Haut eingestochen und der Sensor an der betroffenen Hautstelle fixiert werden. Bei Patientinnen und Patienten, deren Fähigkeiten so eingeschränkt sind, dass sie bei Durchführung der Messung, beim Wechseln des Sensors oder bei der Gerätekalibrierung Hilfestellung benötigen, kann künftig die Behandlungspflege-Leistung 11a verordnet werden.
Der Beschluss vom 18. Juni 2020 ist am 17. Juli 2020 in Kraft getreten. https://www.g-ba.de/beschluesse/4347/

Folgende Stellungnahmen hatte der Paritätische dazu eingereicht.

Anlage_5_Formular_Stellungnahme_Parität.pdfAnlage_4_Formular_Stellungnahme_Pariät.pdf