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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Hinweise zu Änderungen im Insolvenzrecht.

Mit Fachinformation vom 24.03.2020 hatten wir auf die vereinsrechtlichen Veränderungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hingewiesen.

Mit dieser Fachinformation möchten wir auf die Änderungen im Insolvenzrecht hinweisen, welche unter Artikel 1 unter dem Namen Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) aufgeführt sind.

Im Insolvenzfall können bisher nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 der Insolvenzordnung), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Auch die Vorstände von Vereinen unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Absatz 2 BGB).

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden durch das Gesetz, soweit eine Insolvenz Folge der COVID-19-Pandemie ist, ausgesetzt, es sei denn es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Ferner werden die Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen bei Insolvenzreife im Aussetzungszeitraum beschränkt, soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, einschließlich der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells geht. Ebenso werden die Haftung und Anfechtungsgefahren für Kreditgeber und Gläubiger beschränkt, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu setzen. Auch soll es zu einer Aussetzung des Nachrangs für im Aussetzungszeitraum gewährten Gesellschafterdarlehen kommen.

Die Regelung soll rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und gilt bis zum 30.09.2020.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetzesentwurf.

Covid_Zivil_Inso_StrafR_Gesetz.pdfCovid_Zivil_Inso_StrafR_Gesetz.pdf