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Ab 2021: Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114 SGB XI für ambulante Pflegedienste und ambulante Betreuungsdienste

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114 SGB XI für ambulante Pflegedienste (Teil 1a) und ambulante Betreuungsdienste (Teil 1b) genehmigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG wurde der GKV-Spitzenverband aufgefordert, die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege anzupassen. Darüber hinaus haben der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V um Regelungen zur außerklinischen ambulanten Intensivpflege ergänzt.

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1a enthalten die strukturellen Anforderungen an die intensivpflegerische Versorgung. Mit den Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b wird die Qualitäts- und Abrechnungsprüfung in ambulanten Betreuungsdiensten geregelt. Grundlage hierfür sind die Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a SGB XI.

Die Richtlinien sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht worden:

https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp
200709_QPR_Teil1a_Ambulante Pflege.zip200709_QPR_Teil1a_Ambulante Pflege.zip200709_QPR_Teil1b_Ambulante Betreuungsdiesnte.zip200709_QPR_Teil1b_Ambulante Betreuungsdiesnte.zip