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Kostenerstattungs-Festlegungen von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag / Aktualisierte Antragsunterlagen

Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des § 7 Absatz 2 Coronavirus-Testverordnung (TestV) i. V. m. § 150 Absatz 3 SGB XI am 13.11.2020 Festlegungen nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag festgelegt (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV). Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Festlegungen am 16.11.2020 zugestimmt. Seit Veröffentlichung der Festlegungen sind die Antragsunterlagen und mitgeltenden Dokumente mehrfach vom GKV aktualisiert worden. In dieser Fachinformation finden Sie die aktuellsten Versionen.

Aufgrund der TestV vom 14. Oktober 2020 wird in diesen Festlegungen die Erstattung der für zugelassene Pflegeeinrichtungen und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen für den Zeitraum ab dem 15. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 geregelt. Die Begrenzung auf den 31. März begründet sich ausschließlich durch die allgemeinen Verlängerungszeiten der Schutzschirme. Sofern sich die pandemische Lage nicht ändert, wird diese verlängert.

Erstattungsanspruch:

Nach § 6 Absatz 3 TestV stellen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) gegenüber den betroffenen Einrichtungen auf deren Antrag fest, dass im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts monatlich bestimmte Mengen an PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden können. Das Testkonzept ist durch die jeweilige Einrichtung der zuständigen Stelle des ÖGD mit dem Antrag zu übermitteln. Die zuständigen Stellen des ÖGD legen die Menge der PoC-Antigen-Tests unter Berücksichtigung der Anzahl der Personen fest, die in oder von der jeweiligen Einrichtung versorgt werden; dabei können je versorgter Person in stationären Pflegeeinrichtungen bis zu 20 PoC-Antigen-Tests und in ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden.

Die im Rahmen der einrichtungsbezogenen Testkonzepte nach § 4 Absatz 1 TestV angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung (Beschaffungskosten) für PoC-Antigen-Tests sind in tatsächlicher Höhe jedoch maximal bis zu der in § 11 Coronavirus-Testverordnung (TestV) angeführten Höhe von 7 € je Test als Bruttobetrag erstattungsfähig. Wir verweisen an dieser Stelle auf den Rahmenvertrag des Paritätischen für den Einkauf dieser Tests, über den exakt dieser Betrag brutto realisiert werden kann. Über Änderungen durch die Erhöhung der MwSt. ab dem kommenden Jahr wird zu gegebener Zeit informiert.

Aufgrund des in der TestV vorgesehenen Übergangszeitraums nach Inkrafttreten der TestV gibt es eine Unterscheidung in einen ersten Zeitraum (30 Tage nach Antragstellung) und zweiten – fortwährenden – Zeitraum danach, der für die Test-Höchstmengen relevant ist. Der Übergangszeitraum sollte lediglich sicherstellen, dass Einrichtungen sofort mit Bestellungen aktiv werden können und nicht auf eine Genehmigung Ihres Antrages warten müssen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch Bestellungen vor Beantragung bzw. Konzepteinreichung erstattungsfähig sind und dass größere bestellte Mengen auch zusammenhängend erstattet werden können. Hierbei ist aber auch im Blick zu behalten, dass sich nach Feststellung bzw. Genehmigung des Konzepts zunächst maximale Testmengen für den zweiten Zeitraum bis zum 31.03.2021 ergeben und dies auch das Enddatum einer prospektiven Erstattung der Testkosten ist

Zusätzlich angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der PoC-Antigen-Testungen (Durchführungsaufwendungen), insbesondere Personalaufwendungen oder Aufwendungen durch Fremdleistung, sind pauschal in Höhe von 9 € brutto je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig. Im Umfang einer für die Einrichtung kostenfreien Unterstützung bei der Testung (z. B. durch Mitarbeitende des MDK, des PKV-Prüfdienstes oder der Heimaufsicht, durch Freiwillige, die Bundeswehr oder medizinische Fachangestellte) können keine Durchführungsaufwendungen geltend gemacht werden.

Die Berechnungen im Paritätischen haben gezeigt, dass für Personalaufwendungen mindestens 8-9 € erreicht werden müssten, wenn von einem durchschnittlichen Zeitansatz von 15 Min. ausgegangen wird. Dies ist beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend begründet eingefordert worden. Gleichwohl muss gesagt werden, dass nun Erfahrungen mit der Testumsetzung gesammelt werden müssen und es wird Ende Januar 2021 eine Überprüfung der Höhe der Pauschale geben. Dies ist auch mit Blick auf den ambulanten Bereich eine wichtige Feststellung.

Die pauschalierte Herangehensweise bietet die Grundlage für eine bürokratiearme Umsetzung. Wir haben uns auch erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Einrichtungen zur Umsetzung größtmögliche Flexibilität haben:

  • Es wird nicht auf Aufwände abgestellt, die über das vertraglich vereinbarte und bereits refinanzierte Personal hinausgehen. Die Anzeige von Überstunden oder zusätzlich eingestelltes Personal ist nicht nötig. Es reicht also aus, wenn dies mit einer anderen Aufgabenverteilung durchgeführt werden kann.
  • Getestete Mitarbeiter*innen solle lt. Aussage des BMG nicht das Ergebnis abwarten, sondern können (mit Schutzausstattung) sofort weiterarbeiten.
  • Schutzausstattung, die für die Testdurchführung erforderlich ist, muss nicht einzeln ausgewiesen werden und ist extra über § 150 abrechenbar.
  • Größere Bestell- bzw. Beschaffungskosten von Tests sind auf einen Schlag abrechnungsfähig und müssen nicht auf mehrere Monate aufgeteilt werden (s.o.).
  • Hinsichtlich der Durchführung durch Mitarbeiter*innen wird es neben Pflegefachkräften auch möglich sein, anderes Fachpersonal einzusetzen und in Einzelfällen vermutlich auch Pflegehilfskräfte
  • Bei der Durchführung der Schulung der Mitarbeiter*innen sind digitale Formate möglich.


Geltendmachung des Anspruchs:

Der Anspruch kann bis zum 30. Juni 2021 geltend gemacht werden. Anträge, die nach dem 30. Juni 2021 bei der Pflegekasse eingehen, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Je Einrichtung ist ein Antrag zu verwenden. Sofern ein Anbieter mehrere Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsgruppen und Entlastung bei der Haushaltsführung) anbietet und diese im Antrag an den ÖGD zur Feststellung der erstattungsfähigen monatlichen Höchstmenge an PoC-Antigen-Tests zusammengefasst hat, hat er diese entsprechend auch in einem Antrag zur Geltendmachung der Erstattungsbeträge nach diesem Verfahren zusammenzufassen.

Die Einrichtung kann nach Erhalt (ab Lieferung) der ihr zustehenden und selbst beschafften PoC-Antigen-Tests ihren Erstattungsanspruch dieser Testkosten bei der zuständigen Pflegekasse geltend machen. Die Zuständigkeiten sind in den beigefügten Dateien geregelt. Die Durchführungsaufwendungen (Personalkosten usw.) können hingegen monatlich oder auch retrospektiv geltend gemacht werden.

Auszahlung und Nachweisverfahren:

Die zuständige Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung an die Einrichtung aus.

Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse bis zum 31.12.2022 weder eine Rückerstattung geltend macht noch eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft.

Auf Verlangen der auszahlenden Pflegekasse hat die Einrichtung Nachweise über die geltend gemachten Erstattungen vorzulegen. Diese umfassen Lieferscheine und Rechnungen sowie den beim ÖGD gestellten Antrag der Einrichtung einschließlich Testkonzept und die Feststellung des ÖGD über die monatliche Höchstmenge für selbst zu beschaffende PoC-Antigen-Tests. Im Falle der Geltendmachung von Durchführungsaufwendungen (Personalkosten usw.) hat die Einrichtung zur Dokumentation der durchgeführten Tests eine tagesbezogene Liste zu führen, die auf Verlangen der Pflegekasse vorzulegen ist. In begründeten Einzelfällen können weitere Nachweise verlangt werden.

Für das Ausfüllen des Antrages ist eine nützliche Ausfüllanleitung erstellt worden.

Die beigefügten Dokumente sind auch online abrufbar:

Die GKV-SV-Dokumente zur Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag sind jetzt unter folgendem Link eingestellt: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen TestV):
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2020_11_16_Pflege_TestV_Kostenerstattungs-Festlegungen.pdf

Musterformular zur Geltendmachung der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2020_11_17_Pflege_Anlage_Kostenerstattungs-FL_TestV_Antragsformular.xlsx

Ausfüllanleitung zum Musterformular:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2020_11_17_Pflege_Ausfuellanleitung_Geltendmachung_Erstattungen_TestV.pdf

Zuständige Pflegekassen für die Kostenerstattung (Pflegeeinrichtungen):
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/201117_Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_TestV_PE.xlsx

Zuständige Pflegekassen für die Kostenerstattung (Angebote zur Unterstützung im Alltag):
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/201117_Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_TestV_AUA.xlsx

Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände haben die Festlegungen zur Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen mit der beigefügten Pressemitteilung kommentiert.
2020_11_16_Pflege_TestV_Kostenerstattungs-Festlegungen-1.pdf2020_11_16_Pflege_TestV_Kostenerstattungs-Festlegungen-1.pdf2020_11_17_Pflege_Ausfuellanleitung_Geltendmachung_Erstattungen_TestV.pdf2020_11_17_Pflege_Ausfuellanleitung_Geltendmachung_Erstattungen_TestV.pdfPM_Kostenerstattung_Corona-Schnelltests_181120.pdfPM_Kostenerstattung_Corona-Schnelltests_181120.pdf2020_11_20_Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_TestV_AUA.xlsx2020_11_20_Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_TestV_AUA.xlsx2020_11_20_Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_TestV_PE.xlsx2020_11_20_Zustaendige_Pflegekassen_Kostenerstattung_TestV_PE.xlsx2020_11_23_Anlage_Kostenerstattungs-FL_TestV_Antragsformular.xlsx2020_11_23_Anlage_Kostenerstattungs-FL_TestV_Antragsformular.xlsx