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Neufassung der Coronavirus-Testverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht

Am 15. Januar 2021 wurden Änderungen zur Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht, die am 16. Januar in Kraft getreten sind.

Vor der Verkündung der Verordnung hatte sich der Gesamtverband im Rahmen einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege geäußert (siehe: http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/die-freie-wohlfahrtspflege-nimmt-stellung-zum-entwurf-einer-neufassung-der-coronavirus-testverordnun/).

Dabei wurde eine Ausweitung von präventiven Testungen auf Einrichtungen der Obdachlosenhilfe begrüßt, aber zugleich auch die Ausweitung auf weitere Bereiche gefordert.

Mit der Neufassung der Verordnung wird insbesondere ermöglicht, dass Tests auch durch Apotheken und Zahnärzte durchgeführt werden können.

Entgegen der zuvor liegenden Entwurfsfassung, gab es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine inhaltliche Veränderung.
Als Vergütung für Tests, die durch weitere Leistungsbringer gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung erbracht werden, sind nun 9 Euro anstelle von 5 Euro vorgesehen.

1._AEV_TestVO_BAnz.pdf1._AEV_TestVO_BAnz.pdf