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Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucher hat eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht.

Diese wurde von dem Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossen. Es soll am 25. bzw. 26. März mit verkürzten Fristen im Bundestag beschlossen werden.
Zur Erläuterung, was eine Formulierungshilfe zu einem Gesetz ist. Dazu heißt es auf der Seite der Bundesregierung zur Erläuterung: "Es ist gängige Praxis, dass die Bundesregierung bei der Gesetzgebungstätigkeit des Bundestages Hilfestellung leistet. Es kann auch vorkommen, dass die Bundesregierung zwar einen Gesetzentwurf ausarbeitet und im Ressortkreis abstimmt, aber nicht selbst in den Bundestag einbringt, sondern dies dem Parlament überlässt. Das regierungsinterne Verfahren entspricht dann im Prinzip dem einer Regierungsinitiative. Gegenstand des Kabinettbeschlusses beziehungsweise der Tagesordnung der Kabinettssitzung ist dann ausdrücklich nicht ein Gesetzentwurf, sondern eine Formulierungshilfe."

Zum Inhalt:
Für die Mitgliederversammlung eines Vereins gilt bislang, dass eine virtuelle Mitgliederversammlung nur dann zulässig ist, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Dies ist schon ab einer bestimmten größeren Mitgliederzahl nicht mehr realistisch.
Um die Handlungsfähigkeit von Vereinen weiterhin zu gewährleisten werden folgende Regelungen befristet bis zum 31.12.2020 (siehe Art. 2 § 7 Abs. 5) geändert:
- Vorstände bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. (Erläuterung: diese Regelung hat der Paritätische bislang als Satzungsregelung empfohlen. Sie wurde aber nicht in alle Satzungen übernommen.)
- Grundsätzlich sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich. Es ist auch möglich, dass Mitglieder ihre Stimme schon schriftlich vor der Mitgliederversammlung abgeben.
- Auch außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse gefasst werden. Dafür ist die Textform ausreichend, also auch Fax oder email. Zum Schutz der Mitglieder gilt aber, dass alle Mitglieder beteiligt werden müssen und mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt abgestimmt haben müssen und der Beschluss mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst wurde.

Vergleichbare Vorschriften sind in Art. 2, §§ 1 bis 3 für die andere Rechtsformen wie AG, SE, GmbH und Genossenschaft vorgesehen.


Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetzesentwurf bzw. der beigefügten FAQ für Vereine.


Corona_Pandemie_BMJV.pdfCorona_Pandemie_BMJV.pdf032320_FAQ_Vereine.pdf032320_FAQ_Vereine.pdf