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Politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019 zu den Grenzen politischer Betätigung gemeinnütziger Organisationen (attac) hat in vielen Bereichen zu Verunsicherung geführt.

Zu dem Urteil informierten wir mit Fachinformation vom 01.03.2019. Zwischenzeitlich hat auch Campact seine Gemeinnützigkeit verloren. Um dieser Verunsicherung entgegen zu wirken, sollte der Gesetzgeber eine Klarstellung in der Abgabenordnung vornehmen und die gelegentliche politische Aktivität außerhalb des originären Vereinszwecks ausdrücklich zulassen. In der Frage, wie viel politische Betätigung in welchem Umfang getätigt werden darf, wird u.a. darüber nachgedacht, ob § 52 Abgabenordnung für politische Organisationen, die keine Parteien sind, erweitert werden soll. Der Paritätische Gesamtverband hat hierzu eine Forderung formuliert, die Sie beigefügt erhalten.
Der Paritätische Gesamtverband tritt dafür ein, dass auch Organisationen, die überwiegend der politischen Meinungs- und Willensbildung dienen, steuerbegünstigt im Rahmen einer Befreiung von § 5 KStG tätig sein können. Auch der Abzug von Spenden sollte ermöglicht werden, allerdings nach den Vorgaben für Parteien. Eine Erweiterung von § 52 AO lehnen wir ab. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Ausarbeitung.