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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Verlängerung und Ergänzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 9.4.2020 und 26.5.2020.

Mit Fachinformation vom 14.4.2020 und 26.5.2020 hatten wir Sie über die steuerlichen Regelungen für Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene informiert. Die Regelungen waren befristet bis Ende 2020 eingeführt worden. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18.12.2020 und 22.12.2020 den zeitlichen Anwendungsbereich der entsprechenden BMF-Schreiben bis zum 31.12.2021 verlängert.
Diese betrafen u.a. gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben zu Mittelverwendung wie das Aufstockung von Kurzarbeitergeld, Verlustausgleich etc.
Enthalten sind Regelungen zu Stundung im vereinfachten Verfahren und Vollstreckungsaufschub.
Leicht verändert wurden Regelungen zu der Überlassung von Personal, Sachmitteln und Räumen sowie die umsatzsteuerlichen Regelungen für die unentgeltliche Bereitstellung für medizinische Zwecke.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten BMF-Schreiben.

2020-12-18-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-verlaengerung.pdf2020-12-18-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-verlaengerung.pdf2020-12-22-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.pdf2020-12-22-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.pdf

2020-05-26-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-ergaenzung.pdf

2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf