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Arbeit der Werkstatträte endlich sicher finanziert

In der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung sind Rechte und Pflichten von Werkstatträt*innen geregelt. Rückwirkend zum 1. März 2020 tritt nun eine Änderung der Verordnung in Kraft, mit der die Finanzierung ihrer bundes- und landesweiten Interessenvertretung endlich verbindlich gesichert ist. Darüber hinaus werden neue Regelungen zur Information und Zusammenarbeit per Telefon und Video getroffen.

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden bereits zahlreiche Änderungen der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) beschlossen. So werden unter anderem gemäß § 39 WMVO seit Januar 2019 die Kosten von Werkstatträte Deutschland, der bundesweiten Interessenvertretung der Werkstatträt*innen über die Werkstätten getragen und von den Kostenträgern erstattet. Die Finanzierung der Interessenvertretung auf Landes- und Bundesebene blieb aber problematisch. Lange konnten sich Werkstatträte Deutschland, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und Bundesarbeitsgemeinschaft der WfbM auf kein Finanzierungs- beziehungsweise Erstattungsmodell einigen. Die nun gefundene Lösung sieht vor, dass der zuständige Kostenträger ein Mal jährlich, zum 1. Februar, 1,60 Euro pro Werkstattbeschäftigen an Werkstatträte Deutschland überweist.

Mit Blick auf die durch die SARS-CoV-2 Pandemie veränderten Arbeits- und Lebensbedingungen sieht die Änderung der WMVO zusätzlich vor, dass die Werkstatträt*innen Beschlüsse künftig im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen treffen können, sofern die Datensicherheit gewährleistet ist. Auch Werkstattversammlungen können künftig per Videokonferenz stattfinden.

"Also, wenn diese Lösung kommen würde, wäre es das Beste, was uns passieren könnte." erläuterte Alexander Helbig von Werkstatträte Deutschland im Rahmen einer Anhörung des Ausschuss für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf am 15. Juni 2020.

Die Änderung wurde Mitte Juni vom Bundestag und am 3. Juli auch vom Bundesrat beschlossen. Unten finden Sie die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, in der Sie in Artikel 2a und 2b die Änderung nachvollziehen können.1920145_Änderung WMVO.pdf1920145_Änderung WMVO.pdf