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Der Paritätische nimmt gemeinsam mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege Stellung zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz

Mit dem Gesetzesentwurf soll geregelt werden, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite sowie die daran geknüpften pandemierelevanten Regelungen fortgelten.

Der Entwurf umfasst 13 Artikel und sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:


    -\tDie der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt nicht außer Kraft. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.

    -\tPandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft. Dies betrifft insbesondere die Coronavirus-Testverordnung, Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung.

    -\tDie Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert.

    -\tEs werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.

    -\tIm Bereich der Qualitätssicherung werden durch die Verlängerung der pandemischen Lage notwendig gewordene Neufestlegungen von Aufgaben und Fristen für Pflegeeinrichtungen vorgenommen.


In der Stellungnahme gehen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege auf folgende Punkte ein:


    -\tDie Festlegung von Impfzielen, an den sich die STIKO bezüglich ihrer Priorisierung zu orientieren hat, ist zu begrüßen. Zu ergänzen ist das Kriterium eines behinderungsspezifischen Infektionsrisikos sowie die Sicherstellung der Daseinsvorsorge.

    -\tAus Sicht der Wohlfahrtspflege muss das IfSG dringend in Bezug auf die Aufnahme einiger neuerer Einrichtungstypen modernisiert und aktualisiert werden. Dies betrifft die Frauenhäuser, die gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, die stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche, ambulante und aufsuchende Dienste der Erziehungshilfe, die psychosoziale Betreuung Substituierter (PSB), Angebote der Straßensozialarbeit für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie Einrichtungen und Angebote für Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten (Tagestreffs, existenzunterstützende Angebote zur Sicherstellung der Hygiene und Versorgung von wohnungslosen Menschen, Hilfen nach § 67 SGB XII). Diese Einrichtungen sind nicht rechtssicher in den §§ 33 oder 36 IfSG verankert, sodass es in der Praxis immer wieder zu Problemen z.B. bei den Testungen kommt.
    -\tDie BAGFW begrüßt die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI nachdrücklich, allerdings sollte die Verlängerung bis zum 31.12.2021 vorgesehen werden, damit auch nach Ende der Sitzungszeit des Deutschen Bundestags zum Ende der 19. Legislaturperiode bei einer Fortgeltung der pandemischen Lage der Schutz der pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen gesichert ist. Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Kosten für den Schutzschirm durch Steuermittel in Höhe von 3 Mrd. Euro gegenfinanziert werden sollen.

    -\tDie BAGFW kritisiert aufs Schärfste die beabsichtigten Beschränkungen der im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 Abs. 2a SGB XI möglicherweise geltend zu machenden Mindereinnahmen auf Situationen, in denen der Betrieb von Einrichtungen und Angebote nach § 45a SGB XI aufgrund behördlicher Auflagen oder landesrechtlicher Regelungen geschlossen oder eingeschränkt werden. Die Neuregelung wird als bürokratieaufwendig, praxisfern und verfrüht eingeschätzt und abgelehnt.

    -\t Ausdrücklich begrüßt werden die Verlängerungen der flexiblen Regelungen des Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetzes. Die BAGFW regt an, vor allem die flexiblen Regelungen der kombinierten Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit auch über die Pandemie hinaus zu verstetigen, solange die beiden Gesetze nicht harmonisiert sind. Insgesamt sieht die BAGFW in Bezug auf die Pflegezeit weitergehenden Handlungsbedarf, der in der nächsten Legislatur umgesetzt werden sollte.

    -\tDie BAGFW begrüßt die Möglichkeiten zu einer flexiblen Handhabung der Qualitätsprüfungen, diese müssen jedoch grundsätzlich auch mit den ordnungsrechtlichen Behörden auf Landesebene koordiniert werden. Sie setzt sich dafür ein, dass die Vereinigungen der Träger auf Bundesebene in die Erarbeitung von Festlegungen für Angemessenheitsprüfungen bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach Infektionslage einzubeziehen sind. Grundsätzlich sollte die Qualitätsprüfungs-Richtlinienkompetenz nach § 114a Absatz 7 SGB XI vom MD an den Qualitätsausschuss übertragen werden. Das System der Pflegeselbstverwaltung hat sich bewährt, da Fachexpertise aus allen Bereichen einfließt und auch die Verbände nach § 118 ausdrücklich einbezogen sind.

    -\tDie BAGFW begrüßt ausdrücklich die Verlängerung der Erprobungsphase der Indikatoren. Allerdings sollte der Qualitätsausschuss konkret verpflichtet werden, diese Verlängerungsphase für die Harmonisierung und Optimierung des indikatorengestützten Verfahrens zu nutzen. Auch der Auftrag zur wissenschaftlichen Evaluation der Bewertungssystematik sollte vom Qualitätsausschuss erteilt werden und nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband.

    -\tDie pandemiebedingte erneute Aussetzung von Begutachtungen lehnt die BAGFW ab, denn dem MD stehen jetzt Schutzausrüstungen und Testungen zur Verfügung, sodass Begutachtungen in der Regel wieder persönlich stattfinden können und sollten. Eine telefonische Begutachtung hat zu nicht sachgerechten Einstufungen geführt. Besonders problematisch ist, dass auch Wiederholungsbegutachtungen weiterhin mit diesem Gesetzentwurf ausgesetzt werden, was die BAGFW ebenso entschieden ablehnt.

    ·\tPositiv bewertet wird die fortgesetzte Ermöglichung digitaler Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Der Entwurf zum Gesetz sowie die Stellungnahme sind dieser Fachinformation beigefügt.

2021-02-01 Entwurf Formulierungshilfe EpiLage-Fortgeltungsgesetz.pdf2021-02-03 Stellungnahme Epilage.pdf