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Substitutionstherapie vereinfacht während der Corona-Pandemie

Fachinfo
Erstellt von Gabriele Sauermann

Die Substitutionstherapie suchtkranker Menschen ist in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung streng geregelt. Diese Verordnung wurde jetzt angepasst, um die ärztliche Behandlung während der Corona-Pandemie aufrecht zu erhalten und zu erleichtern.

Mit der heute in Kraft tretenden SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung kann die Substitutionstherapie von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen auch während der Corona-Pandemie in vereinfachter Weise sichergestellt werden. In Deutschland werden rund 80.000 suchtkranke Patient*innen täglich medikamentös substituiert. Viele substituierte Menschen haben Infektionskrankheiten, so dass sie zur Covid-19 Risikogruppe zählen. Schon eine Unterbrechung der täglichen Substitutionstherapie kann lebensbedrohliche Folgen für die betroffenen Patient*innen haben.

Die Substitutionstherapie ist in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung streng geregelt. Diese Verordnung wurde nunmehr für die Zeit der Corona-Pandemie angepasst, um die ärztliche Behandlung aufrecht zu erhalten und zu erleichtern. Substituierende Ärzte dürfen ab sofort mehr Patient*innen behandeln als bisher und sie können Substitutionsmittel im Einzelfall bis zu 30 Tagen verschreiben.

Substitutionsärzte können nunmehr auch die Einnahme des Medikaments, die in der Regel unter Beobachtung stattfindet, an anderes Personal außerhalb der Arztpraxis delegieren. Auch bei der Verschreibung von Folgerezepten des Substitutionsmittels kann der verschreibende Arzt ab sofort auf den persönlichen Patient*innenkontakt in der Arztpraxis verzichten. Mit den neuen Regelungen sollen unnötige Infektionsrisiken im Rahmen der Substitutionstherapie möglichst ausgeschlossen werden. Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die die Erleichterungen im Betäubungsmittelrecht, um die Versorgung und Behandlung von Substitutionspatient*innen während der Corona-Pandemie sicherzustellen.