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Überarbeitete Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in Kraft getreten

Die ursprüngliche Coronavirus-Schutzmaskenverordnung wurde überarbeitet; anspruchsberechtigt sind nun auch Leistungsbezieher der Grundsicherung sowie Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder Menschen, die mit diesen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Die betreffenden Personen haben ab sofort Anspruch auf 10 Schutzmasken pro Person, sofern sie nicht bereits anspruchsberechtigt aufgrund der ursprünglichen Coronavirus-Schutzmaskenverordnung waren. Die Anspruchsberechtigten werden über ihre Krankenkassen bzw. die privaten Krankenversicherungsunternehmen über ihren Anspruch informiert und erhalten zum Nachweis der Anspruchsberechtigung einen fälschungssicheren Gutschein, der in Apotheken gegen Vorlage eingelöst werden kann. Es müssen hierfür auch der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis vorgelegt werden. Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.

Der Anspruch besteht bis zum 6. März 2021.

Kritik:

Der Paritätische hatte bereits im Rahmen der Erarbeitung der ursprünglichen Corona-Schutzmaskenverordnung gefordert, dass alle Menschen mit stark eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten wie z. B. Leistungsbezieher*innen der Grundsicherung und Arbeitslosengeld-II- Bezieher*innen, ebenfalls einen Anspruch auf Schutzmasken gewährt werden muss. Es ist erfreulich, dass diese Forderung für diese Personengruppen nun umgesetzt wird. Bedauerlich ist jedoch, dass Bezieher*innen von existenzsichernden Leistungen nach SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin außen vor bleiben, auf deren Anspruchsbedarf der Paritätische ebenfalls hingewiesen hatte.

Auch hatte der Paritätische kritisiert, dass die abschließende Aufzählung der verschiedenen Vorerkrankungen, die zu einem Anspruch auf Schutz-Masken führen, viele Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf nach der Infektion mit dem Coronavirus ausschließt. Hier sollte es entsprechend der Impf-Verordnung eine Öffnungsklausel für alle Menschen mit einem hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf nach der Infektion mit dem Coronavirus geben.

Ungeklärt ist nach wie vor, wie der Anspruch auf Schutzmasken für Menschen umgesetzt wird, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Auch hier hatte der Paritätische entsprechende Lösungsvorschläge an das Ministerium übersandt.


Die neuen Regelungen zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung finden Sie unter folgendem Link im Bundesanzeiger:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1

oder hier:



BAnz AT 05.02.2021 V1.pdfBAnz AT 05.02.2021 V1.pdf