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Verordnung für Tests auf das Coronavirus in Kraft getreten

Die Grundlage für die Verordnung hat der Gesetzgeber im Zweiten Bevölkerungsschutz gelegt. Die Verordnung definiert in welchen Fällen die Krankenkassen für die Tests auf das Coronavirus auch bei Personen, die keine Symptome aufweisen oder nicht GKV versichert sind, aufkommen müssen. Ziel der Verordnung ist es, umfassender als bisher insbesondere auch Personengruppen testen zu können, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen. Der Paritätische hatte zu dem Entwurf der Verordnung Stellung genommen.

Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermöglicht es dem Bundesministerium für Gesundheit, sofern der Bundestag nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, per Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus haben. Diesen Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 20i Abs. 3 SGB V). Hierbei handelt es sich vor allem um den Anspruch auf Testungen bei asymptomatischen Personen. Testungen aufgrund vorhandener Symptomatik fallen bereits unter § 27 SGB V.

Das BMG hat den Auftrag erhalten im Rahmen einer Verordnung den Anspruch von Versicherten und auch Nichtversicherten auf Coronatests sowie das Nähere zu den zur Erbringung der Leistung berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und zur Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln (§ 20i Abs. 3 SGB V). Der Paritätische hat zu dem Verordnungsentwurf zum Anspruch auf Corona Tests eine Stellungnahme abgegeben. In dieser begrüßt der Paritätische, dass bei der Verordnung auch die Testung von Nichtversicherten in den Blick genommen wird. Dies war eine Forderung des Gesamtverbandes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens.

Zentraler Kritikpunkt ist, dass an vielen Stellen kein wirklicher Anspruch geschaffen wird, sondern die Möglichkeit der Inanspruchnahme abhängig von einer Veranlassung des lokalen Gesundheitsamtes ist.

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurde nun am 9.6.20 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist rückwirkend zum 14. Mai 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Trageweite (§5 Abs. 1 Satz 2 IfSG) außer Kraft, ansonsten spätestens am 31.3.2021. Ferner hat das BMG eine Auslegungshilfe zur Verordnung erstellt, die ebenfalls dieser Fachinformation beigefügt ist.

Inhalt:

Einen Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte und Nichtversicherte, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den folgenden genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden (§ 1):

  • Testungen von Kontaktpersonen
  • Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen
  • Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


Ein Anspruch auf die Leistung nach dieser Verordnung besteht nicht, sofern ein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht, z.B. im Rahmen von stationärer oder ambulanter Krankenbehandlung gegen die Krankenkasse, private Krankenversicherung oder Beihilfe.

Die Leistungen werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder erbracht. Die Verordnung lässt zu, dass geeignete Dritte vertraglich durch die Stellen des ÖGD als weitere Leistungserbringer beauftragt werden können. (§ 6 Abs. 2). Des Weiteren können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen das Nähere zu den durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen und zu den Leistungserbringern festlegen.

Testung von Kontaktpersonen (§ 2)

Kontaktpersonen, die asymptomatisch getestet werden können sind:

  • Personen, die in insbesondere in Gesprächssituation mind. 15 Min. ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
  • Personen, die mit einer Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben,
  • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen bzw. gepflegt haben oder von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.


Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen (§3)

Wird in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen eine mit dem Coronavirus infizierte Person festgestellt, können unter Berücksichtigung der Ausbruchssituation vor Ort asymptomatische Personen getestet werden, wenn sie in oder von diesen Einrichtungen oder Unternehmen betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden, tätig sind oder waren oder sonst anwesend sind oder waren (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 und 12 IfSG, Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 IfSG, Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 11 oder § 36 Abs. 1 Nr. 7 einschließlich § 36 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Teilsatz IfSG).

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.
  • die in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten
  • Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 2
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI und
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


Durch die Bezugnahme auf § 33 IfSG sind auch Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager von der Verordnung umschlossen.

Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 4)

Testungen von asymptomatischen Personen können, unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage, im Rahmen von folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:

Testung asymptomatischer Personen, die in Krankenhäusern oder Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 IfSG) ambulant operiert werden sollen, die in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG) aufgenommen werden oder deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von folgenden Einrichtungen oder Unternehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4) übernommen wird:

  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


Testung asymptomatischer Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut oder gepflegt werden:

  • Krankenhäuser
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


Testung asymptomatischer Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen oder tätig sind:

  • Krankenhäuser
  • Dialyseeinrichtungen
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe


Testungen asymptomatischer Personen, die sich in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus infiziert haben.

Umfang der Testungen (§ 5)

  • Testungen von Kontaktpersonen (§ 2), von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen (§ 3) sowie Testungen von Personen die in oben genannten Einrichtungen ambulant operiert werden sollen oder in oben genannten Einrichtungen aufgenommen werden oder deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung in o.g Einrichtungen oder Unternehmen übernommen wird (§4 Abs. 2 Nr. 1) können bis zu einmal pro Person wiederholt werden.
  • Testungen von asymptomatischen Personen, die in o.g. Einrichtungen tätig werden sollen oder tätig sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), können bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und ansonsten bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt werden.
  • Testungen von asymptomatischen Personen, die in o.g. Einrichtungen betreut, behandelt oder gepflegt werden oder die sich in einem o.g. Gebiet mit Neuinfektionen aufgehalten haben (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 4), sollen nur stichprobenartig erfolgen. Diese Testungen können bis zu einmal pro Person wiederholt getestet werden.

    Anlagen:

    Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov2, Veröffentlichung im Bundesanzeiger

    Auslegungshilfe des BMG

    Paritätische Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung

    BAnz AT 09.06.2020 V1.pdfBAnz AT 09.06.2020 V1.pdfAuslegungshilfe_VO Testungen_10-06-2020.pdfAuslegungshilfe_VO Testungen_10-06-2020.pdfSN Parität_VO_Testung.pdfSN Parität_VO_Testung.pdf