Zum Hauptinhalt springen

Wohlfahrtspflege fordert bei vermehrter COVID-19 Testung Nichtversicherte, Gesundheitspersonal und Risikogruppen besonders in den Blick zu nehmen

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Entwurf für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (GEBT) vorgelegt. Der Paritätische Gesamtverband hat gemeinsam mit den weiteren Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesundheitsministerium im Rahmen einer Verordnung den Anspruch auf COVID-19 Testungen regelt. Hier fordert die Wohlfahrtspflege detailliertere Vorgaben des Gesetzgebers, welche Punkte im Rahmen einer solcher Verordnung durch das Gesundheitsministerium zu regeln wären. Neben dem Anspruch von Versicherten ist es notwendig auch den Anspruch und die Erstattung für Nichtversicherte Personengruppen zu regeln. Auch der besondere Bedarf an Testungen von Personal in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens muss bei einer Ausweitungen an Testungen besonders berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Risikogruppen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von weiteren Regelungen vor. Geplant sind umfangreiche Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Hier wird kritisiert, dass vorgesehen ist, dass Arbeitgeber im Gesundheitswesen künftig Informationen über alle übertragbaren Krankheiten ihrer Angestellten speichern dürften. Hier gilt es eine Regelung zu treffen, die Informationen über den Immunitätsstatus bei COVID-19 einschließt, aber weitere übertragbare Krankheiten ausschließt, um Diskriminierung vorzubeugen. Kritisiert wird außerdem eine Regelung, die Blutentnahmen durch Polizeibeamte ermöglichen soll.

Ausdrücklich begrüßt werden die Pläne die Kapazitäten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu stärken. Hier gilt es Regelungen zu finden, wie der Öffentliche Gesundheitsdienst auch nach der Pandemie mittel- und langfristig strukturell durch Unterstützung der Bundesebene gestärkt werden kann.

Es wird geregelt, dass Hospize, die nach § 72 SGB XI als Pflegeeinrichtung zugelassen sind, coronavirusbedingte außerordentliche Aufwendungen und Einnahmeausfälle geltend machen können. Verbesserungen sind außerdem vorgesehen im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag und bei Entlastungsleistungen.

Die Freie Wohlfahrtspflege macht in ihrer Stellungnahme deutlich, welche weiteren Bereiche im Geltungsbereich der Gesundheits- und Pflegeversicherung einer Absicherung bedürfen. Hierzu gehören das Rettungswesen und der Krankentransport. Damit Leistungserbringer trotz Mindereinnahmen- und Mehrausgaben abgesichert werden können, sind Anpassungen innerhalb der Rettungsdienstgesetze der Länder erforderlich. Das Bundesministerium für Gesundheit wird aufgefordert, hierzu Vereinbarungen mit den Ländern zu treffen.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem Lockerungen mit Blick auf die Ausbildungsgesetze einer Vielzahl von Gesundheitsberufen vor. In einer einzelverbandlichen Stellungnahme hat der Paritätische Gesamtverband darauf hingewiesen, dass hierbei auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu berücksichtigen sind.

Gesetzentwurf GEBT.pdfGesetzentwurf GEBT.pdfSN BAGFW GEBT.pdfSN BAGFW GEBT.pdfSN Parität GEBT.pdfSN Parität GEBT.pdf