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Stellungnahme zum Kabinettsentwurf des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Der Paritätische begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Erleichterung der Einreise für weiter entfernte Familienangehörige und andere nahestehende Personen im nationalen Recht umzusetzen, kritisiert aber die konkrete Ausgestaltung als sehr restriktiv. Im vorliegenden Kabinettsentwurf sind gegenüber dem Referentenentwurf, zu dem der Paritätische bereits eine Stellungnahme vorgelegt hatte, Verbesserungen erkennbar. So soll nach dem Gesetzentwurf nun das Recht auf Einreise und Aufenthalt auch für nicht-eingetragene Lebensgefährt*innen und für Pflegekinder erleichtert sowie Möglichkeiten zur Aufenthaltsverfestigung eingeräumt werden. Allerdings bleiben die Voraussetzungen weiterhin restriktiv. Zudem werden an anderer Stelle neue Verschärfungen eingeführt

Aus der Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes sollen vor allem folgende Punkte im Gesetzesentwurf überarbeitet werden:

- Die Voraussetzungen und die konkrete Ausgestaltung der Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten anderer Verwandter gem. § 3a FreizügG-E stellen sich als derart restriktiv dar, dass auch aus Sicht der Bundesregierung nur sehr wenige Betroffene diese erfüllen werden und der Neuregelung ihre praktische Wirksamkeit faktisch genommen wird. Dies gilt unter anderem für die sehr eng gefassten formalen Bedingungen sowie insbesondere für die Regelvoraussetzung eines vollständig gesicherten Lebensunterhalts. Hier sind praxisgerechtere Regelungen erforderlich, die auch die Bedeutung hoher Rechtsgüter (etwa Schutz des Familienlebens, Vorrang des Kindeswohls) angemessen berücksichtigen.

- Der Ausschluss der „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz im geplanten § 11 Abs. 14 S. 2 FreizügG-E wird dazu führen, dass viele Personen, die einen objektiven Aufenthaltsgrund erfüllen, , dennoch von existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen werden sollen, wenn sie keinen materiellen Freizügigkeitsgrund nach dem FreizügG erfüllen und keine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG besitzen. Dies gilt insbesondere für unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern, Schwangere vor der Geburt des Kindes oder Personen mit schweren Erkrankungen sowie andere Härtefälle. Der Paritätische hält diese zusätzlichen Leistungsausschlüsse aus sozialpolitischen Gründen nicht für vertretbar. Wir schließen uns daher der Bewertung des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 263/1/20) an und fordern eine Streichung von § 11 Abs. 14 S. 2 FreizügG-E.