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Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung, § 20 StGB

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung des Strafgesetzbuches, § 20 „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“

Mit dem vorgelegten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches soll u.a. eine sprachliche Modernisierung im Strafgesetzbuch (StGB) in § 20 „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“ vorgenommen werden. Der Paritätische hält die sprachliche Korrektur in § 20 für zwingend erforderlich. Allerdings wird darüber hinaus weiterer Änderungsbedarf gesehen. Aus Sicht des Paritätischen wird eine neue gesetzliche Bestimmung zur Frage der Steuerungsfähigkeit und deren Folgen hinsichtlich der Anordnung von Strafe und/oder Maßregel, die sich vom Krankheitsbegriff löst und nur auf die Steuerungsfähigkeit und die zukünftige Gefährlichkeit abstellt, angemessener sein. Der Paritätische regt an, auch die überholten und diskriminierenden Begrifflichkeiten „Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ in § 104 BGB und § 827 BGB in den Blick zu nehmen und über diese Frage in einen Austausch mit Expertinnen und Experten einzutreten.

Die Stellungnahme ist im Anhang beigefügt.

20191127_Stellgn_20_StGB_Pari.pdf