Mit dem Pflegehilfskraftstellenprogramm wird ein erster wichtiger Schritt hin zur Umsetzung des Personalbemessungsinstruments nach § 113c SGB XI im vollstationären Pflegebereich in Angriff genommen, wenngleich dieser Schritt hinsichtlich einer Qualifizierungsstrategie von 1- u. 2- jährig nach Landesrecht ausgebildeten Pflegehilfskräften unter seinen Möglichkeiten bleibt. Der Referentenentwurf sieht die Verlängerung weniger Regelungen aus dem Corona-Pflegeschutzschirm vor. Der Paritätische fordert für wichtige Bereiche die Verlängerung der Kostenerstattung von Mehraufwendungen und Mindereinnahmen. Ein Auslaufen zum 30.09.2020 würde zu nicht hinnehmbaren Risiken für Leistungserbringer führen.
Der Paritätische begrüßt ebenfalls ausdrücklich die Zielsetzung des Gesetzgebers, Selektivverträge zu ermöglichen, die andere Sozialleistungsträger miteinschließen. Allerdings ist bei der Ausweitung der Selektivverträge streng darauf zu achten, dass das Sachleistungsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht berührt wird. Die Regelung, die Kassen die Übertragung wesentlicher Aufgaben zur Versorgung der Versicherten auf Dritte ermöglicht, lehnet der Verband in der vorgeschlagenen Form deutlich ab. Es müsste klar geregelt werden, welche Aufgaben nicht übertragbar sind und dass die Rechtsansprüche von Versicherten hierdurch in keiner Weise minimiert werden.
2020_08_26_Stellungnahme zum Entwurf Versorgungverbesserungsgesetz_GPVG_Paritätischer_fin.pdf
RefE VersorgungsverbesserungsG.pdf