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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 09. April 2020 ein umfassendes Schreiben zur Behandlung der steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von der Corona-Krise Betroffene herausgegeben (Geschäftszeichen: IV C 4 -S 2223/19/10003 :003). Die steuerlichen Regelungen sind befristet auf Maßnahmen zwischen dem 1. März bis 31. Dezember 2020.

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hat das BMF umfangreiche steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben.
Sie betreffen insgesamt zehn Bereiche, dazu gehören:
I. Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Corona-Hilfen für Sonderkonten u.a. im Bereich der freien Wohlfahrtspflege.
II. Spendenaktionen für Corona-Betroffene: Danach ist es unschädlich, wenn gemeinnützige Körperschaften Mittel für andere Satzungszwecke verwenden, ohne ihren Satzungszweck zu ändern. Dies gilt nicht für die Unterstützung von Unternehmen oder Selbständige, sondern nur innerhalb der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke.
Insbesondere hinweisen möchten wir auf III. Maßnahmen für Corona-Betroffene, wonach eine Körperschaft Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung Betroffene unterstützen kann. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Ausdrücklich genannt sind Einkaufsdienste und vergleichbare Dienste, die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich sind.
IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen als Sponsoring oder Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
V. Arbeitslohnspende
VI. Aufsichtsratsvergütungen
Unter VII. sind Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise aufgeführt: Danach wird es nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Sachmittel oder Räumlichkeiten an andere Bereiche zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der Corona-Krise notwenig sind; so können diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
VIII. Mittelverwendung:
1. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung kann die steuerbegünstigte Körperschaft mit Mitteln aus den anderen Bereichen unschädlich ausgleichen, wenn diese Verluste nachweislich aufgrund der Corona-Krise eingetreten sind.
2. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit derzeit nicht möglich ist.
IX. Schenkungssteuer
X. Weitere steuerliche Erleichterungen: Hier wird insbesondere auf die bereits ergangenen BMF-Schreiben zu Stundungen etc. hingewiesen.


Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.

2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf