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Stiftungsrechtsreform

Die Bundesregierung hat am 31.3.2021 einen Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vorlegt.

Mit Fachinformation vom 13.10.2020 hatten wir über die geplante Stiftungsrechtsreform und den Referentenentwurf informiert. Nunmehr liegt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31.3.2021 vor (Drs. 19/29173). Inhaltlich bleibt es bei bei den meisten geplanten Änderungen aus dem Referentenentwurf.

Wesentlich ist die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Dadurch entfallen die behördlichen Vertretungsbescheinigungen, die für den Nachweis der Vertretungsmacht der Vorstände im Rechtsverkehr benötigt werden. Das Bundesstiftungsregister soll vom Bundesamt für Justiz geführt werden, aber nicht auch das Transparenzregister ablösen, so dass im Zweifel eine Eintragung in beide Register erfolgen muss. Die Stiftungen sollen einen Namenszusatz erhalten: e.S. für die eingetragenen Stiftungen und e.VS. für die eingetragene Verbrauchsstiftung. Als Auslegungsmaßstab für die Satzung soll auch der mutmaßliche Wille des Stifters herangezogen werden können. Die Reform soll zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.
Weitere Einzelheiten der geplanten Regelungen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Regierungsentwurf.

- 1928173.pdf