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Klarstellungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen und virtuelle Sitzungen für Vorstände

Änderung des Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie: hier Artikel 11

Mit Fachinformation vom 24.3.2020 hatten wir Sie über das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht informiert. Am 14.12.2020 haben wir Sie auf eine Zusammenfassung zur virtuellen Mitgliederversammlung hingewiesen, die viele Fragen über den Ablauf einer Mitgliederversammlung in Zeiten von Corona aufgreift.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 einige Klarstellungen beschlossen.

In Artikel 11 wird unter Nr. 2 § 5 geregelt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglieder verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.
§ 5 Abs. 2 GesRuaCOVBekG lautet demnach wie Folgt: "Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können."

Neu eingefügt wird der § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG, wonach die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, solange Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Mit der Änderung wird die Aufschiebung der Mitgliederversammlung legitimiert, sofern eine virtuelle Mitgliederversammlung für den Verein unzumutbar ist.

Bisher war unklar, ob die Regelungen auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen und andere Organe gilt. Daher wird neu eingefügt § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG, wonach die Regelungen neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt.

Gemäß Artikel 14 Abs. 3 tritt das Gesetz zwei Monate nach Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt daher am 28.2.2021 in Kraft.

Die Handreichung zur virtuellen Mitgliederversammlung haben wir aktualisiert und nocheinmal angehängt.

Virtuelle Mitgliederversammlung_Fachinformation_20210105.docxVirtuelle Mitgliederversammlung_Fachinformation_20210105.docx

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Drucksachen.

Drs.1925322.pdfDrs.1925322.pdfDrs.1925251.pdfDrs.1925251.pdfbgbl120s3328_79218(2).pdfbgbl120s3328_79218(2).pdf