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Positionierung des Paritätischen zu Gesetzesvorhaben zu Änderungen beim Ehemündigkeitsalter und zur Nichtigkeit/Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen

Fachinfo
Erstellt von Vivian Persch

Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Zum 31. Juli 2016 waren 1.475 minderjährige ausländische Staatsangehörige als in Deutschland lebend und verheiratet erfasst: 1.152 Mädchen und 317 Jungen. 361 davon waren Kinder unter 14 Jahren, 120 waren 14 oder 15 Jahre und 994 waren zwischen 16 und 18 Jahre alt. Zahlen nach dem Ausländerzentralregister zit. nach: Deutsches Institut für Menschenrechte (DIM): Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen; www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/position-ehen-von-minderjaehrigen-das-kindeswohl-in-den-mittelpunkt-stellen/ In Deutschland liegt das Mindestalter für Ehen nach § 1303 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) generell bei 18 Jahren. Eine Heirat ist jedoch schon ab 16 Jahren möglich, wenn ein Familiengericht dies genehmigt und eine der beteiligten Personen volljährig ist (§ 1303 Abs. 2 BGB). Maßstab der Entscheidung des Familiengerichts ist dabei ausschließlich das Wohl des/der Minderjährigen. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) enthält keine ausdrückliche Vorgabe zum Ehemündigkeitsalter. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes empfiehlt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 411 und in einer gemeinsamen Allgemeinen Bemerkung mit dem Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Nr. 1812 den Vertragsstaaten, das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre heraufzusetzen. Allerdings kann nach dieser Empfehlung auch eine Eheschließung eines Kindes, das mindestens 16 Jahre alt ist, von einem Gericht auf gesetzlicher Grundlage erlaubt werden, wenn das jeweilige Kind die Reife besitzt, diese Entschei­dung freiwillig zu treffen – also im Kern die bestehende deutsche Regelung.

Bei weiteren gesetzlichen Regelungen darf nach Ansicht des Verbandes nicht allein das Mündigkeitsalter für Eheschließungen diskutiert werden, vielmehr sollte der Umgang mit schon bestehenden Ehen im Mittelpunkt stehen. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass minderjährige Flüchtlinge ihren Heiratsentschluss frei und selbstbestimmt gefasst haben. Eine pauschale Lösung ist aus kinderrechtlicher Sicht nicht zielführend. Daher sollte eine Regelung folgende Aspekte berücksichtigen:

Bei Entscheidungen des Familiengerichts über die Aufhebung der Ehemündigkeit sollte das Kindeswohl ausschlaggebendes Kriterium sein. Für bereits geschlossene Ehen sollte eine Ermittlung des Kindeswohls im Einzelfall für Minderjährige ab 16 Jahren verpflichtend sein. Je jünger ein Kind ist, desto höher fallen selbstverständlich Aspekte der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder der Schutz vor gesundheitlichen Schäden ins Gewicht. Eine absolute Grenze sollte nach Ansicht des Verbandes bei Ehen mit unter 16-Jährigen bestehen.

Der Beratungs- und Aufklärungsauftrag der Jugendhilfe für verheiratete Minderjährige sollte verstärkt werden. Des Weiteren muss klargestellt werden, dass der Schutzauftrag des Jugendamtes auch für (verheiratete) Flüchtlingskinder gilt, damit Jugendhilfemaßnahmen greifen können.

Die Sensibilität für Zwangsehen in Jugendämtern und Aufnahmebehörden muss erhöht werden, damit diese besser erkannt werden. Die Jugendämter sind für diese Aufgaben über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend zu qualifizieren. Außerdem sollte verbindlich geregelt werden, welche Behörde einen Antrag auf Aufhebung einer aufhebbaren Ehe stellen kann. Bisher bestimmen die Bundesländer, welche Behörde für die Prüfung der Ehen zuständig ist. Dies sind bislang in zu wenigen Fällen die Jugendämter, die sich mit den Fragen des Minderjährigenschutzes und des Kindeswohls auskennen und diesen effizient gewährleisten können.

Bei Neuregelungen muss sichergestellt werden, dass die von den Ehen betroffenen Minderjährigen und eventuelle Kinder aus der Ehe vor unbilligen Härten, wie Verlust des Rechts auf Unterhalt oder Illegitimität von in der Ehe geborenen Kindern, geschützt werden.

2016_12_09_Stellungnahme_ final_nVR.pdf2016_12_09_Stellungnahme_ final_nVR.pdf