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Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf der Richtlinie zur Anpassung der Betreuungskräfte -Richtlinien nach dem bisherigen § 87b Abs.3 (ab 01.01.2017 in § 53c) SGB XI an die Änderungen durch das PSG II

Fachinfo
Erstellt von Katharina Owczarek

Der GKV-Spitzenverband hat einen Richtlinen-Entwurf zur Anpassung der Betreuungskräfte -Richtlinien nach § 87b Abs.3 SGB XI (ab 01.01.2017 in § 53c) an die Änderungen durch das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vorgelegt. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens wurde den Verbänden der Freien Wohlfahrstpflege die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände haben am 07.11.2016 eine gemeinsame Stellungnahme hierzu abgegeben.

Das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sieht mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitbegriffs wesentliche Änderungen im SGB XI ab dem 01.01.2017 vor. Diese Änderungen machen eine Anpassung zahlreicher Richtlinien notwendig, die auf Grundlage des SGB XI erlassen wurden. Der GKV- Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang einen Entwurf zur Anpassung der Richtlinien nach § 87 b Abs.3 SGB XI (ab dem 01.01.2017 in § 53c geregelt) zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL ) vorgelegt. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände haben zu diesem Entwurf eine Stellungnahme abgegeben.

Der Entwurf der Richtlinie zur Anpassung der Betreuungskräfte -Richtlinien beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen :
   
1)         Anspruchsberechtigte“ werden nunmehr als „Pflegebedürftige“ bezeichnet, damit die Richtlinien
im Einklang mit § 43b SGB XI (n. F.) stehen.
2)         § 2 (Grundsätze der Arbeit) wurde im Absatz 4 dahingehend konkretisiert, dass zusätzliche Betreuungskräfte nicht regelmäßig und planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürfen.
3)        In § 4 Absatz 1 wird klargestellt, dass die Fortbildungsverpflichtung nur für Betreuungskräfte gilt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden.
4)        Künftig soll auch bei examinierten Ergotherapeuten und examinierten Ergotherapeutinnen die Qualifikation als zusätzliche Betreuungskraft grundsätzlich als erfüllt
gelten.
5)        Die in § 6 der bisher gültigen Fassung beschriebenen Übergangsregelungen sind hinfällig.

Die BAGFW hat in der Stellungnahme im Wesentlichen folgende Forderungen aufgestellt:


1) Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Pflegeeinrichtungen auch für nichtversicherte Sozialhilfeempfänger im Rahmen der Hilfe zur Pflege (derzeit im PSG III nicht enthalten)
2) § 2 Abs.2 : Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte
Die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskraft müssen neben der Motivation und Betreuung auch die Anleitung umfassen.
3) § 4 Abs.3: Qualifizierungsmaßnahme
Die erforderliche Qualifikationsmaßnahme muss auch berufsbegleitend durchgeführt werden können.
4) 5 Abs.2: Anerkennung erworbener Qualifikationen
Anerkennung der Qualifikationsanforderungen auch bei Ausbildungen als (Alten-) Pflegehelfer/in oder zur Heilerziehungspflege nach landesspezifischen Regelungen.
5) § 6: Streichung der Übergangsregelungen
Die Übergangsregelung ist beizubehalten und anzupassen. Die ab dem 01.01.2017 bestehende Verpflichtung zur Vorhaltung der Betreuungskräfte begründet eine erhebliche Erhöhung des Bedarfs an Betreuungskräften in stationären Einrichtungen. Um diesen Bedarf zu realisieren bedarf es einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2017.

2016_10_17_Anpassung_Betreuungskräfte-RL_PDF.pdf2016_10_17_Anpassung_Betreuungskräfte-RL_PDF.pdf2016-11-07 Stellungnahme_BetreuungskräfteRL Entwurf.pdf2016-11-07 Stellungnahme_BetreuungskräfteRL Entwurf.pdf