Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 15. Mai 2013
Bei der Erarbeitung und Umsetzung von Förderinstrumenten für die Jugendsozialarbeit kann der Blick über den Tellerrand in andere Bundesländer Impulse...
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte pflegebedürftiger Menschen gestärkt, welche sich ihre Betreuung...
Mit dieser Novelle soll der vorhandene § 22 BImSchG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Damit soll eine Klarstellung erfolgen, dass von Kindern verursachter Lärm keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt sowie zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die Immissionsgrenz- und richtwerte nicht herangezogen werden. Von dieser Regelung würden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gleichermaßen profitieren. Auch Kinderspielplätze fallen unter die geplante Regelung. Im vorgenannten Kontext ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Damit werden Spiel- und Bolzplätze, Skateranlagenusw. für Jugendliche von der Regelung nicht erfasst.
Neben den geplanten Änderungen im BInSchG ist angekündigt, dass noch in 2011 die BauNVO geändert werden soll. Hier soll im § 3 Abs. 2 BauNVO eine entsprechende Konkretisierung vorgenommen werden, damit auch Kindertageseinrichtungen in "reinen" Wohngebieten geschaffen bzw. erhalten werden können.
Anlage:
Vorblatt - Entwurf Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärm