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17.05.13
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Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 15. Mai 2013

17.05.13
Jugendsozialarbeit

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16.05.13
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BSG Urteil: Sozialhilfeträger muss Kosten für Aufenthaltsraum einer Pflegekraft tragen

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte pflegebedürftiger Menschen gestärkt, welche sich ihre Betreuung...

17.02.11 Alter: 2 Jahr(e)

Änderung des Bundes-Immissionssschutzgesetzes bezüglich Kinderlärm

Kategorie: Jugendarbeit, Kindertagesbetreuung, Familienbildung

Von: Birgit Wuck

Am 16.02.2011 wurde im Bundeskabinett das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärm beschlossen

 

Mit dieser Novelle soll der vorhandene § 22 BImSchG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Damit soll eine Klarstellung erfolgen, dass von Kindern verursachter Lärm keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt sowie zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die Immissionsgrenz- und richtwerte nicht herangezogen werden. Von dieser Regelung würden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gleichermaßen profitieren. Auch Kinderspielplätze fallen unter die geplante Regelung. Im vorgenannten Kontext ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Damit werden Spiel- und Bolzplätze, Skateranlagenusw. für Jugendliche von der Regelung nicht erfasst.

Neben den geplanten Änderungen im BInSchG ist angekündigt, dass noch in 2011 die BauNVO geändert werden soll. Hier soll im § 3 Abs. 2 BauNVO eine entsprechende Konkretisierung vorgenommen werden, damit auch Kindertageseinrichtungen in "reinen" Wohngebieten geschaffen bzw. erhalten werden können.

Anlage:

Vorblatt - Entwurf Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärm