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In der Vergangenheit hatte die Aussiedlung nach Deutschland für Spätaussiedler wiederholt zu Fällen einer Trennung von zurückbleibenden Familienangehörigen geführt, wenn sich diese zunächst entschieden, im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Es fehlte im Bundesvertriebenenrecht bisher eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglichte, bei Vorliegen eines Härtefalles auch nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.
Nach der Neuregelung im Bundesvertriebenengesetz ist es künftig im Härtefall möglich, den Ehegatten oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nachträglich einzubeziehen. Dies gilt in Fällen, in denen der Spätaussiedler bereits in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt hat und der bisher im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach dem Bundesvertriebenenrecht erfüllt.
In den vergangenenen 10 Jahren ist die Zahl der neu eingereisten Spätaussiedler drastisch gesunken, von 95.600 im Jahr 2000 auf 2.400 im Jahr 2010.
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