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Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (Bundesrats-Drucksache 638/14) vom 10.11.2014 sowie die Stellungnahme der BAGFW zu diesem Gesetzesentwurf

Durch das geplante Kleinanlegerschutzgesetz sollen Anleger vor Vermögenseinbußen besser geschützt werden. Hintergrund sind vor allem die Verluste von Anlegern durch die sog. PROKON Pleite.
Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht eine Änderung des Vermögensanlagengesetzes vor. Als Vermögensanlage sollen danach künftig auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie sämtliche sonstigen Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren, gelten, sofern sie öffentlich angeboten werden.

Ausnahmen sind unter § 2b VermAnlG-E zwar für soziale und gemeinnützige Projekte vorgesehen. Ausnahmen sind aber nur für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen möglich, die von einer Kleinstkapitalgesellschaft emittiert werden, deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemeinnützigen Zielsetzung sind, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten eine Million Euro nicht übersteigt und der vereinbarte Sollzins kleiner als marktüblich ist.
Nicht unter die Ausnahmevorschrift fallen würden z.B. Bauprojekte, die ein Verein realisieren möchte, ohne eine GmbH als Projektbetreiber gegründet zu haben. Ebenso würde dies Projekte von Stiftungen betreffen und damit von der Ausnahme ausschließen, mit der Folge, dass ihre Darlehenseinwerbung als Vermögensanlage gelten würde. Insbesondere für Träger von frei-gemeinnützigen Schulen würde dies eine erhebliche Einschränkung bedeuten, da diese oftmals auf sog. Elterndarlehen zurückgreifen (müssen), um größere Bauprojekte finanzieren zu können. Würden diese Träger für alle Projekte, die eine Million übersteigen eine Genehmigung der Bankaufsicht einholen müssen und zudem die Prospektpflicht erfüllen müssen, würde dies erhebliche Kosten nach sich ziehen, die dazu führen würden, dass sich diese Form der Finanzierung nicht mehr lohnen würde.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Stellungnahme.

2014-11-12-kleinanlegerschutzgesetz.pdf

2015-02-26 Kleinanlegerschutzgesetz Stellungnahme BAGFW.pdf