Pressemeldung vom 23.05.2013
Zahlen und Fakten zu Wahlverhalten, politischen Einstellungen und der Repräsentanz in Parteien und Parlamenten belegen, dass die Gruppe der...
Zahlen und Fakten zu Wahlverhalten, politischen Einstellungen und der Repräsentanz in Parteien und Parlamenten belegen, dass die Gruppe der...
Die Frist zur Zertifizierung gemäß § 20 Abs. 2a Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für alle stationären medizinischen Reha-Einrichtungen läuft zum zum 30.09.2012 ab. Nach diesem Termin ist es den Reha-Trägern nicht mehr gestattet, stationäre medizinische Rehabilitationseinrichtungen ohne gültiges Zertifikat zu belegen. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG). Die darin eingefügte Vorschrift des § 20 Abs. 2a SGB IX legt fest, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement vereinbaren. Ziel ist ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.