05.07.12 Alter: 320 Tag(e)
Paritätische Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Kategorie: Familienbildung, Stellungnahme
Von: Franziska Pabst
Im deutschen Familienrecht gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Mann der Vater eines Kindes ist, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese sogenannte rechtliche Vaterschaft entsteht auch dann, wenn der Ehemann gar nicht der leibliche Vater seines Kindes ist. Für den biologischen Vater sieht das deutsche Recht keine eigenen Väterrechte vor, da er rechtlich gesehen kein Elternteil darstellt. Ob diese Vermutung und der gleichzeitige Ausschluss des Vaters von Umgangs- oder Auskunftsrechten in die Rechte des Vaters eingreift, war Inhalt zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei grundlegenden Entscheidungen geurteilt, dass ein pauschales Verweisen auf die gesetzliche Vermutung Väter in ihren Rechten aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt und dem leiblichen Vater im Einzelfall ein Umgangs- oder Auskunftsrecht erteilt werden kann. Aufgrund dieser Entscheidungen hat das BMJ nun den Referentenentwurf vorgelegt. Das Gesetz sieht die Einführung von zwei neuen Regelungen vor: Zum einen § 1686a BGB und zum anderen § 163a FamFG. - § 1686a BGB regelt die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters. Demnach soll er unter bestimmten Umständen ein Recht auf Umgang oder Auskunft eingeräumt bekommen, wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernehmen will. Maßstab einer möglichen Erteilung ist das Kindeswohl. Dies soll unabhängig davon möglich sein, ob der Vater zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung aufbauen konnte. Anspruchsberechtigt ist nur der biologische Vater. Daher kann es notwendig sein, eine Vaterschaftsfeststellung innerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen einer Beweiserhebung durchzuführen. - In § 163a FamFG werden die Voraussetzungen für eine Untersuchung in Verfahren nach § 1686a BGB zur Klärung der Abstammung geregelt. Die Feststellung soll in bestimmten Fällen auch gegen den Willen geduldet werden müssen. Das soll eine Vereitelung der Ansprüche des biologischen Vaters durch einen rechtlichen Elternteil oder andere Personen verhindern. In seiner Stellungnahme hat sich der Paritätische kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt. Als besonders problematisch erachtet der Paritätische die Möglichkeit zur zwangsweisen Blutentnahme beim Kind.