Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 15. Mai 2013
Bei der Erarbeitung und Umsetzung von Förderinstrumenten für die Jugendsozialarbeit kann der Blick über den Tellerrand in andere Bundesländer Impulse...
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte pflegebedürftiger Menschen gestärkt, welche sich ihre Betreuung...
Das Bundesministerium der Justiz legte am 5. April 2012 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung vor. Der Gesetzentwurf schlägt die Schaffung eines neuen Straftatbestands im Strafgesetzbuch vor (§ 217 StGB-E), der die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Hintergrund des Entwurfs ist, dass auch in Deutschland die Fälle zunehmen, in denen Personen auftreten, deren Anliegen es ist, Menschen in Form einer entgeltlichen Dienstleistung eine Unterstützung beim Suizid anzubieten. Dies geschieht insbesondere durch das Verschaffen eines tödlich wirkenden Mittels und das Anbieten einer Räumlichkeit, in welcher das Medikament durch die suizidwillige Person eingenommen werden kann.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Paritätische den Vorschlag, die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung in Deutschland unter Strafe zu stellen. Der Paritätische teilt die Auffassung, dass eine Kommerzialisierung eine qualitative Änderung in der Praxis der Sterbehilfe darstellen würde. Anstatt den Leidenden Hilfe im Leben und im Sterben anzubieten, wird das aktive und vermeintlich „einfache“ Beenden des Lebens selbst zum Gegenstand geschäftlicher Tätigkeit gemacht. Maßgebend ist in diesem Kontext dann nicht mehr das Bestreben, einem suizidgeneigten Menschen in seiner Verzweiflung beizustehen und nach Alternativen zur Selbsttötung zu suchen.
Für den Paritätischen ist auch die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass durch eine scheinbare Normalität der „unterstützten“ Selbsttötung gerade für schwerkranke und alte Menschen ein – wenn auch nur von diesen so empfundener – Erwartungsdruck entsteht, ihren Angehörigen oder der Gemeinschaft durch ihren Pflegebedarf nicht dauerhaft „zur Last zu fallen“. Wesentlich erscheint dem Paritätischen auch, die Bedeutung der palliativmedizinischen bzw. palliativpflegerischen und der Hospiz-Versorgung hervorzuheben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass durch gesetzliche Regelungen die Gefahr vermieden wird, dass sich schwerstkranke Menschen einem Erwartungsdruck ausgesetzt fühlen, vorzeitig mit kommerzieller Hilfe aus dem Leben zu scheiden. Der Paritätische ist der Überzeugung, dass das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen einem Verbot der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht entgegensteht.
Sie finden die Stellungnahme als Anhang