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23.05.12 Alter: 1 Jahr(e)

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.06.2012

Kategorie: Pflege, Altenhilfe

Von: Ute Zentgraff

Am 21.05.2012 hat im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages die öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung des Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) stattgefunden. Neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung waren die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zum Gesetzentwurf sowie die Anträge der Fraktion DIE LINKE "Pflege tatsächlich neu ausrichten - Ein Leben in Würde ermöglichen" und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN "Für eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung - Nutzerorientiert, solidarisch, zukunftsfest" Gegenstand der öffentlichen Anhörung. Über die Anhörung wird im Folgenden kurz berichtet.

 

Verbände und Sachverständige äußerten überwiegend ihr Bedauern, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht neu definiert werde. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungsverbesserungen für Demenzkranke, welche die Regierung als Vorgriff auf eine solche Neudefinition sieht, wurden mehrheitlich begrüßt. Die damit verbundene weitere Ausdifferenzierung der Leistungen der Pflegeversicherung wurde jedoch kritisiert, ebenso wie die damit fortgesetzte Ungleichbehandlung von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

Prof. Dr. Rothgang wies auf das bestehende Problem des neu eingesetzten Expertenbeirates zur Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hin: Solange seitens der Politik keine Aussage darüber gemacht werde, wie viel Geld zur Verfügung stehe, könne der Beirat nach seiner Auffasung kaum Ergebnisse liefern.

Kritisiert wurde, dass es verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nur für Menschen unterhalb der Pflegestufe I sowie der Pflegestufe I und II und in häuslichen Strukturen geben solle. Bezogen auf die Leistung häusliche Betreuung wurde der in der Regelung verankerte Vorrang von Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung kritisiert.

In der Sache nicht notwendig sei die Regelung zu den Betreuungsdiensten, Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Leistungen könnten und würden auch heute schon von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, was im Sinne einer "ganzheitlichen Versorgung" wünschenswert sei.

In Frage wurde gestellt, ob der in § 120 SGB XI vorgesehene Vergleich von Zeitvergütungen mit Vergütungen nach Leistungskomplexen und Einzelleistungen beim Abschluss eines Vertrages in der ambulante Pflege wirklich eine höhere Transparenz herstelle oder nicht eher einer höheren Unübersichtlichkeit Vorschub leiste; unabhängig davon sei ein Vergleich der unterschiedlichen Vergütungssysteme nicht sachgerecht.

Für die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen wurde gefordert, dass es einer Konkretisierung mit Blick auf eine qualitätsgesicherte Versorgungsform bedürfe und diese Leistung für Personen der sogenannten Pflegestufe 0 geöffnet werden müsse. Das Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen wurde aufgrund seiner zeitlichen und finanziellen Deckelung als nicht nachhaltig kritisiert.

Bezogen auf die zusätzlichen Betreuungskräfte in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege wurden Änderungen angemahnt, die es den Einrichtungen trotz ihrer Größe und den täglich wechselnden Gästen ermöglichen, mit geringem bürokratischen Aufwand zusätzliche Betreuungskräfte kontinuierlich einzusetzen.

Weiteres Thema war die gesetzliche Verankerung der Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts zur Vergütung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen - hier die Anerkenntnis, dass die Zahlung von Tariflöhnen als wirtschaftliche Betriebsführung anzuerkennen sei. Wie nicht anders zu erwarten, sprachen sich die Vertreter von Pflegeeinrichtungen für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz aus, die neben den Tariflöhnen auch kirchliche tarifliche sowie an Tarife angelehnte Regelungen umfassen sollte. Seitens des GKV-Spitzenverbandes wurden hinsichtlich der Anerkennung von Tariflöhnen keine nennenswerten Probleme im Rahmen der Vergütungsverhandlungen gesehen, es wurde darauf verwiesen, dass steigende Preise insbesondere die Versicherten im Teilleistungssystem treffe. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger ergänzte, dass es immer dann Probleme gäbe, wenn sich Tarife als zu hoch und nicht angemessen darstellten; es sei ein prospektives Entgelt zu verhandeln, welches der Einrichtung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermögliche solle, die gesetzliche Regelungen von daher abzulehnen.

Unterschiedlich äußerten sich die Leistungserbringerverbände sowie der GKV-Spitzenverband zu dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP im § 113 SGB XI die Vereinbarungen um Regelungen zu einem indikatorengestützten Qualitätsverfahren zu erweitern. Seitens der Wohlfahrtsverbände wurde der Vorschlag als angemessen begrüßt, darüber hinaus wurden entsprechende Änderungen in den §§ 115 und 114a SGB XI vorgeschlagen. Weiterhin wurde dargelegt, dass das Verfahren nicht eins zu eins auf den ambulanten Bereich übertragbar sei. Der GKV-Spitzenverband sah seinerseits keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, weil man sich hierzu bereits in Verhandlungen befände.

Vom Sachverständigen Meunier wurden die gesetzlichen Änderungen zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen der § 119b SGB V insgesamt in Frage gestellt, da eine Anstellung von Ärzten in stationären Pflegeeinrichtungen so nicht umzusetzen sei. Zielführender sei ein sektoren- und arztübergreifendes Vorgehen. Dazu gäbe es bereits Vorschläge der Kassenärztlichen Vereinigungen. Er betonte, dass es Probleme der ärztlichen Versorgung auch im ambulanten Bereich gäbe. Seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung in § 119b SGB V, Kooperationsverträge zu vermitteln sowie die Möglichkeit der Vereinbarung von Zuschlägen unterstützt, jedoch von Seiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Regelung kritisch reflektiert.

Die Regelungen im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurden unterschiedlich bewertet. Der GKV-Spitzenverband und der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vertraten die Auffassung, dass mit der Zulassung weiterer Gutachter und der Einführung einer "Strafzahlung" die Begutachtungszeiten nicht zu verkürzen seien und zusätzlicher Qualitätsrisiken auftreten können. Seitens der Verbraucherzentrale Bundesverband wurden die Regelungen als durchaus notwendig bewertet, wobei die Sanktionsregel bei fester Fristsetzung höher ausfallen sollte.

Einig waren sich die befragten Verbände und Sachverständigen dahingehend, dass der Gesetzentwurf der Zielstellung, die Pflegeversicherung einer soliden und nachhaltigen Finanzierung zuzuführen, nicht gerecht werde. Kritisch wurde angemerkt, dass eine Fortschreibung der Dynamisierung ab 2014 außen vorgelassen worden sei. Abgelehnt wurde die Einführung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Finanzierungsquelle. Vielmehr sei es an der Zeit, die Pflegeversicherung zu einer "Bürgerversicherung" auszubauen.

Der Paritätische Gesamtverband hat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen im Rahmen der öffentlichen Anhörung Stellung genommen. Für die Rückmeldungen möchten wir uns bedanken.Die Stellungnahme ist beigefügt.