Pressemeldung vom 23.05.2013
Zahlen und Fakten zu Wahlverhalten, politischen Einstellungen und der Repräsentanz in Parteien und Parlamenten belegen, dass die Gruppe der...
Zahlen und Fakten zu Wahlverhalten, politischen Einstellungen und der Repräsentanz in Parteien und Parlamenten belegen, dass die Gruppe der...
Das BMJ stellte den betroffenen Fachkreisen und Verbänden per Schreiben vom 5. April 2012 einen Referentenentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung zur Verfügung. Die Verbände haben die Möglichkeit, bis Ende Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen.
Hintergrund des Entwurfs ist, dass auch in Deutschland seit Jahren die Fälle zunehmen, in denen Personen auftreten, deren Anliegen es ist, einer Vielzahl von Menschen in Form einer entgeltlichen Dienstleistung eine schnelle und effiziente Möglichkeit für einen Suizid anzubieten. Dies geschieht beispielsweise durch das Verschaffen eines tödlich wirkenden Mittels und das Anbieten einer Räumlichkeit, in der das Gift durch die suizidwillige Person eingenommen werden kann. Diese Kommerzialisierung stellt eine qualitative Änderung in der Praxis der Sterbehilfe dar. Sie lässt befürchten, dass die Hilfe zum Suizid als eine normale Dienstleistung angesehen wird und sich Menschen zur Selbsttötung verleiten lassen, die dies ohne ein solches Angebot nicht getan hätten.
Der Gesetzentwurf schlägt die Schaffung eines neuen Straftatbestands im Strafgesetzbuch vor (§ 217 StGB-E), der die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.
Sie finden als Anhang den Entwurfstext.
![]()