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SGB III_Assisitierte Ausbildung

Fachinfo
Erstellt von Claudia Zinke

Assistierte Ausbildung_Gesetzgebung im Omnibusverfahren

Am 25.02.2015 haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Arbeit und Soziales den Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (DRS 18/3699) in geänderter Fassung verabschiedet. Damit wurde der Weg für die dritte und abschließende Lesung im Deutschen Bundestag freigemacht und das Gesetz bereits am 26.02.2015 beschlossen. Im sog. Omnibusverfahren wurden Neuregelungen im SGB III beschlossen, die u. a. auch für Menschen mit Behinderung von Bedeutung sind. Mit dem Einschub eines neuen Paragraphen wurde die Assistierte Ausbildung eingeführt (§ 1230 SGB III).

Mit dieser Regelung soll jungen Menschen die Chance geboten werden, eine betriebliche Ausbildung zu absolvieren. Dabei sollen sie von fachlich und sozialpädagogisch geschulten Assistenten unterstützt werden. Diese sollen sowohl Jugendliche in den Betrieben begleiten und als auch Arbeitgebern als Ansprechpartner zur Seite stehen. Des Weiteren wird durch die Benennung im Leistungskatalog des § 115 SGB III klargestellt, das die Assistierte Ausbildung zu den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gehört.

Ziel der Änderung ist es, Alternativen zu schaffen, die eine Förderung der inklusiven Berufsausbildung im Betrieb für junge Menschen mit Behinderung neben einer außerbetrieblichen Ausbildung oder beruflichen Bildung in Werkstätten für behinderte Menschen ermöglichen.

Die Leistungen sollen insbesondere auch für junge Menschen mit Behinderung erbracht werden, die für eine betriebliche Berufsausbildung grundsätzlich geeignet sind, aber auch bei einer betrieblichen Ausbildung wegen ihrer Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges behindertenspezifischer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedürfen (§ 113 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b).

Somit könnte das neue Instrument auch für junge Menschen mit psychischer Beeinträchtigung interessant sein.

Mit diesem Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung im Schnellverfahren ein Instrument geschaffen, das eine weitere Alternative zu einer außerbetrieblichen Ausbildung oder zur beruflichen Bildung in Werkstätten für behinderte Menschen darstellt. Allerdings hat sie damit auch diese Alternative unter die Regularien des Vergabeverfahrens gestellt. Künftig wird diese Maßnahme nach einem allein von der Bundesagentur für Arbeit definierten Fachkonzept ausgeschrieben werden.

Die neuen Regelungen zur Assistierten Ausbildung und den ausbildungsbegleitenden Hilfen soll bereits am 1. Mai 2015 in Kraft treten, um bereits im kommenden Ausbildungsjahr 2015/2016 greifen zu können.

Der Änderungsantrag mit Begründung ist im Anhang beigefügt.

Anhang



ÄA Koa 5. SGB IV-ÄndG Assistierte Ausbildung 18(11)310.pdf